§ 371 AO gibt vor, wie man im Fall einer (vorsätzlich begangenen) Steuerhinterziehung[1]Straffreiheit erlangen kann. § 378 Abs. 3 AO zeigt Ähnliches – nämlich die Freistellung von bußgeldrechtlichen Sanktionen – für den Fall einer (leichtfertig begangenen) Steuerverkürzung[2] auf. Beide Möglichkeiten muss man vor dem Hintergrund unterschiedlicher Ausschließungsgründe[3] auseinanderhalten.

Die Selbstanzeigeregelungen besitzen Ausnahmecharakter. Gleichwohl halten sowohl das BVerfG[4] als auch der BGH[5] die Regelungen für verfassungsmäßig. Der Gesetzgeber hat jedoch bereits im Jahre 2011 mittels der Regelungen im sog. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz[6] die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige wesentlich verschärft. Das Vorhaben, die Möglichkeit der Selbstanzeige gänzlich zu beseitigen, ist nicht umgesetzt worden. Allerdings führte diese Diskussion Ende 2014 zu einer weiteren, wiederum erheblichen Verschärfung der Selbstanzeigeregelungen im Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22. Dezember 2014.[7]

Zwischenzeitlich hat sich die Situation an der "Selbstanzeigefront" erwas beruhigt, wobei die Zahl der Selbstanzeigen bundesweit erheblich zurückgegangen ist, dies, obwohl seit Oktober 2017 ausländische Banken Steuerdaten an die deutschen Finanzbehörden übermitteln. Hierzu rechnen Informationen zu Konten, Kontoständen und auch Erträgen. Nach Luxemburg und Liechtenstein gilt dies seit dem 1.1.2018 auch für die einstige Steuerbastion Schweiz.

Teilweise sind die Zahlen um über 90 % zurückgegangen. Dies erstaunt nicht, nachdem die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige drastisch verschärft worden sind, insbesondere, weil das sog. Vollständigkeitsgebot gesetzlich normiert wurde.

[5] BGH, Urteil v. 13.5.1983, 3 StR 82/83, wistra 1983 S. 197.
[6] BStBl 2011 I S. 495. Zum Anwendungszeitpunkt der Regelung vgl. Art. 4 des Gesetzes. Dazu aber Füllsack/Bürger, BB 2011 S. 1239, 1243.
[7] BGBl. I 2014 S. 2415.

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