Leitsatz

Weder der Schwerbehindertenausweis noch die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind als den Ablauf der Festsetzungsverjährung hinausschiebender Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für die Kindergeldfestsetzung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG anzusehen.

 

Sachverhalt

Mit Bescheid v. 17.7.2009 wurde für die im Jahr 1978 geborene Tochter der Klägerin ein GdB von 80 ab dem 1.1.1985 festgestellt, und ein entsprechender Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Den Antrag v. 25.9.2009, Kindergeld ab August 2003 zu gewähren, lehnte die FK ab. Im Klageverfahren bringt die Klägerin vor, sie habe auch für August 2003 bis Dezember 2004 Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch sei auch nicht festsetzungsverjährt, da die Feststellung des GdB ein Grundlagenbescheid sei, wie sich aus § 175 AO und der DAFamEStG ergebe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist der Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld für August 2003 bis Dezember 2004 ist festsetzungsverjährt. Die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Steuervergütung entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Festsetzungsfrist für das in den Kalenderjahren 2003 und 2004 zu zahlende Kindergeld war somit mit Ablauf der Jahre 2007 bzw. 2008 abgelaufen. Ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zahlung von Kindergeld löst zwar nach § 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung aus. Allerdings hat im Streitfall die Klägerin erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist, bei der FK Kindergeld für den Zeitraum 2003 und 2004 beantragt. Zwar hat der BFH in seinem Urteil v. 13.12.1985 (BStBl 1986 II S. 245) entschieden, dass die Feststellung des Versorgungsamtes über den GdB Grundlagenbescheid für die Gewährung des Pauschbetrages nach § 33b EStG ist. Daraus folgt indes nicht, dass eine Feststellung des GdB als solches auch Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist. Bindende Wirkung für die Festsetzung einer Steuer bzw. Steuervergütung kommt einem "anderen Verwaltungsakt" im Sinne von § 171 Abs. 10 AO grundsätzlich nur dann zu, wenn die Bindungswirkung gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Form des Nachweises der Behinderung ist in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG jedoch nicht geregelt, mit der Folge, dass die Feststellung des GdB kein die Festsetzungsverjährung hinausschiebender Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für die Kindergeldfestsetzung darstellt.

 

Hinweis

Das FG die Revision zwar nicht zugelassen, aber der Kläger hat mit seiner NZB Erfolg gehabt. In dem Verfahren XI R 3/13 muss nun der BFH entscheiden, ob die Feststellung des GdB Bindungswirkung i.S. des § 171 Abs. 10 AO für das Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG hat.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 25.07.2012, 5 K 1995/09 (Kg)

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