Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Fehlende Rechnung
  • Hoher Wareneinsatz
  • Geringe Privatentnahmen
  • Zahlung mit Schwarzgeld

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Privatentnahmen allgemein 1800 2100   Eigenkapital
Erlöse 19 % 8400 4400   Umsatzerlöse

So kontieren Sie richtig!

Wer Nebengeschäfte nicht oder nicht vollständig bucht, sondern privat vereinnahmt, begeht Steuerhinterziehung. Das Risiko, dass das Finanzamt Schwarzgeschäfte aufdeckt, ist verhältnismäßig groß. Wenn Sie dieses Risiko vermeiden wollen, müssen Sie bisher nicht erfasste Einnahmen nachbuchen. Bis zur Erstellung des Jahresabschlusses ist dies i. d. R. kein größeres Problem.

Sie buchen bisher nicht versteuerte Einnahmen auf das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 04). Da Sie den Betrag bereits privat vereinnahmt haben, ist das Gegenkonto, das Sie verwenden müssen, das Konto "Privatentnahmen" 1800 (SKR 03) bzw. 2100 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Privatentnahmen

an Erlöse 19 % USt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Nacherklärung von Umsätzen

Bei mehreren Kunden von Herrn Krüger haben Betriebsprüfungen stattgefunden. Die Betriebsprüfer haben Kontrollmitteilungen gefertigt und an das Finanzamt von Herrn Krüger gesandt. Aufgrund der Kontrollmitteilungen meldet sich das Finanzamt bei Herrn Krüger und verlangt von ihm, dass er seine Umsätze nach Kunden aufgeschlüsselt mitteilen soll. Nach eingehender Durchsicht seiner Unterlagen stellt er fest, dass er einen Umsatz von 5.950 EUR (= 5.000 EUR zuzüglich 950 EUR Umsatzsteuer), den er bar erhalten hatte, nicht in seiner Buchführung erfasst hat.

Herr Krüger gibt über diesen Betrag eine Nacherklärung ab. Im Rahmen der Korrektur seiner Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung bucht Herr Krüger wie folgt:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 5.950 8400/4400 Erlöse 19 % USt 5.950

3 Werden Nebengeschäfte nicht gebucht und privat vereinnahmt, wird Steuerhinterziehung begangen

Je höher die Steuerbelastung, desto größer ist der Anreiz, nicht alle Betriebseinnahmen zu versteuern. Wer hier z. B. Ware einkauft und als Wareneingang bucht, aber den Verkauf nicht als Einnahme erfasst, handelt unklug. Das Finanzamt kalkuliert den Umsatz nach und stellt schnell fest, dass das Betriebsergebnis nicht stimmen kann. Für eine Vielzahl von Betrieben stellt die Finanzverwaltung "Richtsätze" zusammen, die jährlich aktualisiert werden. Wenn Ihre Aufschlag- und Gewinnsätze deutlich unter den Richtsätzen liegen, stehen Sie ganz oben auf der Liste derjenigen, die mit einer Betriebsprüfung zu rechnen haben.

3.1 Neue Richtsatzsammlung für 2022

Die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt. Handels- und Handwerksbetriebe tun gut daran, im Vorfeld die Richtsätze der Finanzverwaltung zu kennen. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die privaten Warenentnahmen (z. B. Getränke und Verpflegung des Unternehmers in der Gastronomie) monatlich pauschal zu verbuchen und entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die amtlichen Richtsätze werden jährlich neu ermittelt. Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 mit Schreiben vom 10.8.2023 veröffentlicht.[1]

[1] BMF-Scheiben v. 10.08.2023, IV D 3 – S 1544/19/10001 :009

3.1.1 Richtsätze werden basierend auf Rohgewinn, Halbreingewinn und Reingewinn ermittelt

Richtsätze werden in v. H.-Sätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn (Rohgewinn I bei Handelsbetrieben, Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben (Handwerk mit Handel)), für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt (Spalten 4 bis 7 der tabellarischen Übersicht der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen). Bei Handelsbetrieben wird daneben der Rohgewinnaufschlagsatz angegeben. Für Handwerks- und gemischte Betriebe ist nachrichtlich auch ein durchschnittlicher Rohgewinn I in Spalte 4 der Richtsatzsammlung verzeichnet, der als Anhalt für den Waren- und Materialeinsatz dienen soll.

3.1.2 Welche Betriebe als Handelsbetriebe gelten

Als Handelsbetriebe i. S. d. Richtsätze gelten auch die Betriebe nachstehender Gewerbeklassen: Bäcker, Konditor – Bestattungsunternehmen – Cafés, Eisdielen, Gaststätten, Imbissbetriebe – Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit Halb- u. Vollpension (ohne Hotels garnis) – Fleischer, Metzger, Schlachter – Kosmetiksalons. Die Richtsätze bestehen aus einem oberen und einem unteren Rahmensatz sowie einem Mittelsatz. Die Rahmensätze tragen den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung. Der Mittelsatz ist das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse.

3.1.3 Welche Betriebe als Fertigungsbetriebe gelten

Als Fertigungsbetriebe i. S. d. Richtsätze gelten auch die Betriebe nachstehender Gewerbeklassen: Frisörgewerbe – Glas- und Gebäudereinigungsbetriebe – Gerüstbauer – Kfz-Lackiererei und –Reparatur.

 
Hinweis

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