Aber auch das Wissen oder die Unterstützung eines Anderen bei der Ausführung eines Schwarzgeschäfts kann strafbar machen. Beihilfe begeht der, der die wesentlichen Merkmale der Tat kennt und bewusst so handelt, dass er das Vorhaben der Steuerhinterzieher unterstützt und fördert. So kann sich z. B. der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen:

  • Der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer Schwarzlohn zahlt, um diesem durch Lohnsteuerhinterziehung eine Verkürzung der Einkommensteuer zu ermöglichen.[1].
  • Der Steuerberater, der als Gesprächsteilnehmer an einem Termin teilnimmt, in dem über Schwarzgeschäfte gesprochen wird, und bestärkend mit dem Kopf nickt.[2].
  • Der Händler, der durch Rechnungssplitting bei Barankauf von Materialien Schwarzgeschäfte ermöglicht.[3].
 
Achtung

Selbstanzeige

Schwarzgeld können Sie nur durch eine strafbefreiende Selbstanzeige legalisieren. Damit Sie nichts falsch machen, sollten Sie immer Ihren steuerlichen Berater hinzuziehen

Hat sich der Betriebsprüfer angemeldet, müssen Sie die Selbstanzeige erstatten, bevor Ihnen die Prüfungsanordnung zugeht und der Betriebsprüfer erscheint. Hat der Betriebsprüfer mit der Prüfung begonnen, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Dann kommt neben der Nachversteuerung des Schwarzgeldes außerdem noch ein Steuerstrafverfahren auf Sie zu.

Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Selbstanzeige nur dann eine strafbefreiende Wirkung entfaltet, wenn alle bislang nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (mind. der letzten 10 Jahre) angezeigt werden.

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