Die Rechtsnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt für den Abzug von Schulgeld voraus, dass der Steuerpflichtige für dieses Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag) oder auf Kindergeld hat. Steht der Anspruch auf Kindergeld und/oder Kinderfreibetrag nur für einzelne Monate des Jahres zu, wird lediglich das auf diese Monate entfallende Schulgeld (mit dem gesetzlichen Anteil) als Sonderausgabe anerkannt. Die Eltern können das anteilige Schulgeld auch dann in ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn das unterhaltsberechtigte Kind selbst den Vertrag mit der Schule abgeschlossen hat.[1] Des Weiteren muss der abzugsberechtigte Elternteil im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht[2] unterliegen. Für beschränkt Steuerpflichtige[3] kann die Rechtsnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht in Anspruch genommen werden.[4]

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