Rz. 4

Der Große Senat hat durch Beschluss v. 4.7.1990[1] entschieden, dass bei der Entstehung einer Kontokorrentverbindlichkeit eines Kontokorrentkontos sowohl durch betrieblich als auch privat veranlasste Auszahlungen oder Überweisungen ("gemischtes Kontokorrentkonto") nur der betrieblich veranlasste Teil des Kredits dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Nur die auf diesen betrieblichen Teil entfallenden Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar. Die Zahlungen sind somit in eine betriebliche und in eine private Veranlassung aufzuteilen. Hierzu ist das Kontokorrentkonto gedanklich in 2 Unterkonten, ein betriebliches und ein privates Unterkonto, aufzuteilen. Auf dem betrieblichen Unterkonto sind alle betrieblich veranlassten Sollbuchungen, auf dem privaten Konto alle privat veranlassten Sollbuchungen zu erfassen. Nur die auf das betriebliche Unterkonto entfallenden Schuldzinsen eines gemischten Kontokorrentkontos sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufteilung der Schuldzinsen geschieht grundsätzlich nach der sog. Zinsstaffelmethode.[2] Diese Rechenweise gilt immer noch auch unter der Geltung des § 4 Abs. 4a EStG.

 

Rz. 5

vorläufig frei

 

Rz. 6

vorläufig frei

 

Rz. 7

Darüber hinaus lässt der Große Senat eine Aufteilung im Schätzungswege zu.[3] Diese schätzweise Zuordnung von Schuldzinsen unter Anwendung der Zinsstaffelmethode setzt aber voraus, dass die private oder berufliche Veranlassung der in das Kontokorrent eingestellten Verbindlichkeit feststeht.[4]

Die Schätzung findet ihre Grenzen an der gesteigerten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Bei steigendem Umfang der privaten und betrieblichen Buchungen wächst die Feststellungslast für den Steuerpflichtigen.[5]

 

Rz. 8

Bei einem gemischten Kontokorrentkonto kann unterstellt werden, dass eingehende Betriebseinnahmen zunächst zur Abdeckung der privaten Schuld verwendet werden. Abbuchungen aus betrieblichem Anlass, die gleichzeitig mit der Verbuchung der Betriebseinnahmen erfolgen, sind dem betrieblichen Unterkonto zu belasten; eine Einlage ist bis zur Tilgung des privaten Unterkontos diesem zuzuschreiben.[6] Eine Saldierung der Ein- und Auszahlungen eines Tages kommt nicht in Betracht.

Hat ein Steuerpflichtiger gegenüber einem Gläubiger teils privat, teils betrieblich veranlasste Schulden, kann er, wenn die Leistung zur Tilgung aller Schulden nicht ausreicht, bestimmen, dass die Leistung zuerst zur Tilgung der privat veranlassten Schuld verwendet werden soll.

 

Rz. 9

Die Verwaltung wendet die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats in allen noch offenen Fällen dem Grunde nach an.[7]

 

Rz. 10

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Zweikontenmodell entwickelt worden, bei dem der Steuerpflichtige 2 getrennte Kontokorrentkonten unterhält. Auf dem einen Konto werden sämtliche Betriebseinnahmen vereinnahmt und die Entnahmen getätigt. Von dem zweiten Konto werden sämtliche Betriebsausgaben bestritten. Das Betriebseinnahmenkonto bleibt regelmäßig im Haben, sodass keine Schuldzinsen entstehen, während das Betriebsausgabenkonto im Soll ist, sodass Schuldzinsen zu zahlen sind. Diese Schuldzinsen sind ausschließlich betrieblich veranlasst und damit als Betriebsausgaben abziehbar. Zur Verminderung des Sollsaldos des Betriebsausgabenkontos können Darlehen aufgenommen werden, die wiederum betrieblich veranlasst sind. Bei einem Dreikontenmodell werden die Entnahmen von einem gesonderten Konto getätigt. Das Zweikontenmodell setzt somit die vom Großen Senat vorgenommene Trennung des gemischten Kontokorrentkontos fort.

 

Rz. 11

Gleichwohl ist die Zulässigkeit des Schuldzinsenabzuges in den folgenden Jahren insbesondere dann strittig geblieben, wenn im Falle der Entnahme z. B. zur Finanzierung des privaten Wohngrundstückes, in zeitlichem Zusammenhang damit ein entsprechend hoher Saldo auf dem betrieblichen Konto entweder durch Umbuchung oder Neufinanzierung entsteht.[8]

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