Leitsatz

Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind bei einer späteren Vermietung dieser Wohnung Schuldzinsen nur für den Teil des Darlehens abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2005 erwarb der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung, deren Anschaffungskosten einschließlich nachträglicher Herstellungskosten sich auf 56.500 EUR beliefen. Die Anschaffungskosten dieser Wohnung und die Umschuldung eines Hypothekenkredits für eine bereits im Jahr 2002 im gleichen Gebäudekomplex angeschaffte Eigentumswohnung finanzierte der Steuerpflichtige mit einem Darlehen bei der Bank H über 105.000 EUR. Bei diesem Darlehen handelte es sich um ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken.

Der Steuerpflichtige schuldete im Jahr 2011 das vorgenannte Fremdwährungsdarlehen durch ein Darlehen bei der einer Bausparkasse um. Aufgrund der Kursentwicklung des Schweizer Franken zum Euro hatte sich der seinerzeitige Darlehensbetrag bis zur Umschuldung von 105.000 EUR auf 139.309,58 EUR erhöht. Die Darlehenssumme des Darlehens bei der Bausparkasse belief sich dementsprechend auf 139.000 EUR. Beide Wohnungen wurden ab dem Jahr 2013 fremdvermietet.

Das Finanzamt vertrat bei der Einkommensteuerveranlagung 2014 die Auffassung, die Schuldzinsen für das Darlehen bei der Bausparkasse seien insoweit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, als sie der Finanzierung des eingetretenen Währungsverlustes gedient hätten

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte im Ergebnis die Auffassung des Finanzamtes, wonach die Schuldzinsen für das Darlehen des Steuerpflichtigen bei der Bausparkasse nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, als sie der ursprünglichen Finanzierung der Anschaffungskosten der beiden Eigentumswohnungen gedient haben.

Werbungskosten liegen unter anderem dann vor, wenn mit dem den Schuldzinsen zugrunde liegenden Darlehen die Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts finanziert werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Darlehens der Bausparkasse mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lasse sich nach Auffassung des Finanzgerichts nur in Höhe der historischen Anschaffungskosten der nunmehr fremdvermieteten Eigentumswohnungen feststellen, da der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Umschuldung im Jahr 2011 bereits aufgrund der damaligen Selbstnutzung einen in Privatvermögen realisierten Währungsverlust in Höhe von 34.000 EUR finanziert habe. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung entschieden habe, dass sich die Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners eines Fremdwährungsdarlehens infolge der Realisierung eines Währungsverlustes als Vermögensverlust im Privatbereich darstellt, der bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt.

 

Hinweis

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und zur Fortentwicklung des Rechts hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof in dem unter dem Az. IX R 36/17 geführten Revisionsverfahren entscheidet. Wenn der Bundesfinanzhof einen Vermögensverlust aufgrund der negativen Kursentwicklung als durch die private Vermögenssphäre veranlasst ansieht (vgl. u.a. BFH, Beschluss v. 23.11.2016, IX B 42/16, BFH/NV 2017 S. 287), dürfte für dessen Finanzierung allerdings kaum etwas anderes gelten.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 26.09.2017, 12 K 1832/16 E

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