Unter Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG verstehen Rechtsprechung[1] und Finanzverwaltung[2] den nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG per Bilanz bzw. nach § 4 Abs. 3 EStG per Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinn vor Anwendung von § 4 Abs. 4a EStG. Außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn nach i. S. des § 4 Abs. 4a EStG nicht aus.

Dies hat z. B. zur Folge, dass:[3]

  • steuerfreie Invesitionszulagen den Gewinn i. S. des § 4 Abs. 4a EStG erhöhen; Gleiches gilt für andere steuerfreie Betriebseinnahmen, etwa ausländische Einkünfte und nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfreie Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne;
  • steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG bzw. die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer[4] den Gewinn mindern; Gleiches muss daher für Betriebsausgaben gelten, die nach § 3c EStG nicht abzugsfähig sind.

Stille Reserven sind dagegen nicht zu berücksichtigen.[5] Abschreibungen, Investitionsabzugsbeträge[6], Rücklagen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Wertberichtigungen werden nicht hinzugerechnet und erhöhen somit den Schuldzinsenabzug nicht. Der BFH[7] rechtfertigt dies einerseits damit, dass der Gesetzgeber keinen abweichenden Gewinnbegriff für § 4 Abs. 4a EStG definiert hat, andererseits mit dem Vereinfachungszweck der Vorschrift. Vor diesem Hintergrund sollte bei der Ausübung von Wahlrechten wie etwa der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG stets berücksichtigt werden, inwieweit das damit angestrebte Ziel durch eine eventuelle Beschränkung des Schuldzinsenabzugs konterkariert wird.

Zu dem Gewinn bzw. Verlust nach § 4 Abs. 4a EStG rechnet auch ein Übergangsgewinn oder -verlust infolge eines Wechsels von der Bilanzierung zur Einnahmenüberschussrechnung[8] bzw. umgekehrt.

Als Einlagen und Entnahmen sind sämtliche Bar-, Sach- sowie Nutzungseinlagen bzw. -entnahmen anzusetzen. Ob Bar- bzw. Buchgeld bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG einlage- und entnahmefähig ist, ist fraglich; der BFH[9] hat dies mangels Entscheidungsrelevanz bislang offengelassen. Darauf, wofür die entnommenen Beträge verwendet werden, z. B. um als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähige Grundstücksaufwendungen zu bestreiten, kommt es nicht an.[10]

 
Hinweis

Schuldzinsen keine Werbungskosten

Im betrieblichen Bereich infolge von Entnahmen nicht abzugsfähige Schuldzinsen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die entnommenen Mittel zur Erzielung anderer Einkünfte verwendet wurden. Dies hat z. B. das FG Köln[11] zu Einkünften aus Kapitalvermögen und das FG München[12] zu Vermietungseinkünften entschieden. Dem hat sich der BFH im Revisionsverfahren gegen das letztgenannte Urteil angeschlossen und den Abzug derart "typisierten Zinsaufwands" versagt.[13]

Zu einer Überentnahme kann auch die Entnahme eines Wirtschaftsguts führen, das vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG zwangsweise in den Betrieb eingelegt wurde; wurde die Zwangseinlage jedoch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach dem Inkrafttreten wieder rückgängig gemacht, kommen Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO in Betracht.[14]

Der BFH[15] hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich insoweit bestätigt, als bei der Ermittlung von Überentnahmen auch Entnahmen von vor dem 1.1.1999 eingelegten Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen sind. Selbst die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw kann den Schuldzinsenabzug mindern, die betriebliche Nutzung eines privaten Pkw ihn dagegen erhöhen. Übereinstimmung zwischen Finanzverwaltung[16] und BFH[17] besteht dahingehend, dass private Verbindlichkeiten sowie die darauf entfallenden Schuldzinsen keine Entnahmen darstellen, also nicht zur Entstehung einer Überentnahme führen können. Die Verwendung betrieblicher Einnahmen zur Deckung privat veranlasster Verbindlichkeiten stellt jedoch eine Entnahme dar, die bei der Berechnung der Überentnahmen einzubeziehen ist und daher den Betrag der nicht abzugsfähigen Zinsen entsprechend erhöht.[18]

Entnahme- und Einlagewirkung hat auch die Überführung oder Übertragung von Wirtschaftsgütern von einem Betriebsvermögen in ein anderes, selbst wenn diese zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 EStG vorgenommen wird, solange die Transaktion nicht im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung erfolgt.[19] Dies ermöglicht es Steuerpflichtigen mit mehreren Betrieben, nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter aus einem nicht von § 4 Abs. 4a EStG betroffenen Betrieb zu entnehmen und in einen von § 4 Abs. 4a EStG betroffenen Betrieb einzulegen.

Wird ein vor 1999 in das Betriebsvermögen eingelegtes Wirtschaftsgut im Anwendungszeitraum des § 4 Abs. 4a EStG entnommen, ist diese Entnahme ebenfalls bei der Ermittlung der Überentnahmen zu berücksichtigen.[20]

Bei Entnahmen von Land- und Forstwirten ist darüber hinaus eine Besonderheit zu beachten: Diese mussten Betriebsinhaberwohnungen bis zum 31.12.1998 aus dem Betriebsvermögen entnehmen, was sich bei abweichenden Wirtschaftsjahren regelmäßig im zeitlichen Anwendun...

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