Leitsatz

Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch die Erzielung von Einkünften veranlaßt ist. Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus → Vermietung und Verpachtung , sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel nur z.T. zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind die für den Kredit entrichteten Zinsen auch nur anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Der Steuerzahler kann allerdings ein Darlehen gezielt mit steuerrechtlicher Wirkung einem bestimmten, der Einkunftserzielung dienenden Gebäude dadurch zuordnen , dass er die Darlehensvaluta und damit auch die für das Darlehen gezahlten Zinsen tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung dieses der Einkunftserzielung dienenden Gebäudeteils verwendet (BFH, Urteil v. 27. 10. 1998, IX R 44/95). Dabei ist es unerheblich, ob und weshalb der Steuerzahler vorhandene Eigenmittel nicht zum Bestreiten der mit Darlehen finanzierten Aufwendungen eingesetzt hat.

Darlehenszinsen sind danach als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des eigenständigen Wirtschaftsguts „fremden Wohnzwecken dienender Gebäudeteil” zu berücksichtigen, wenn und soweit der Steuerzahler diesem Wirtschaftsgut die zu seiner Herstellung eingesetzten Bauaufwendungen gesondert zuordnet und objektiv nachprüfbar mit den aufgenommenen Fremdmitteln finanziert . Die objektive Beweis- und Feststellungslast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Zinsaufwendungen trägt hierbei der Steuerzahler.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.10.1998, IX R 19/96

Anmerkung

Anmerkung: Bei der gezielten Zuordnung von Darlehenszinsen zum Zweck des Werbungskostenabzugs sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bereits vor Beginn der Bauphase eine strikte Kontentrennung erfolgen. Von dem Schuldzinsenkonto müssen die Aufwendungen für den vermieteten Gebäudeteil beglichen werden, von einem zweiten mit Eigenmitteln ausgestatteten Konto die Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung bzw. den selbstgenutzten Gebäudeteil.

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