Es spielt keine Rolle, wie der Gewinn ermittelt wird. Die Zuordnung von Darlehen zum betrieblichen oder privaten Bereich richtet sich nach denselben Grundsätzen. § 4 Abs. 4a EStG schränkt den Abzug von Schuldzinsen immer dann ein, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Entscheidende Faktoren sind also

  • der Gewinn,
  • die Entnahmen und
  • die Einlagen.

Wer bilanziert, erfasst die privaten Entnahmen und Einlagen innerhalb der doppelten Buchführung. Vom System her berücksichtigt die Einnahmen-Überschussrechnung keine privaten Entnahmen und Einlagen. Wer aber als Einnahmen-Überschussrechner die Regelung zum Schuldzinsenabzug in Anspruch nehmen will, muss die privaten Entnahmen und Einlagen aufzeichnen. Ansonsten erfolgt eine Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auf den Sockelbetrag.

Weder in § 4 Abs. 4a EStG noch an anderer Stelle ist gesetzlich geregelt, wann die privaten Entnahmen und Einlagen aufgezeichnet werden müssen. Solange die Unterlagen aufbewahrt werden, kann der Einnahmen-Überschussrechner somit die Aufzeichnung der privaten Entnahmen und Einlagen nachholen. Die Voraussetzungen, um einen höheren Schuldzinsenabzug zu erreichen, können also auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden.

Der Abzug von Schuldzinsen kommt auch bei anderen Einkunftsarten in Betracht, z. B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Einschränkung des § 4 Abs. 4a EStG kann allerdings nicht entsprechend für die Überschusseinkünfte angewendet werden.

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