Zinsen für ein Darlehen, das z. B. zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommen wird, können uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Finanzierung von Umlaufvermögen, das im Rahmen einer Betriebseröffnung erworben und fremdfinanziert wurde, ist hingegen nicht begünstigt.

Es ist nicht erforderlich, dass zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Ob Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, ist ausschließlich nach der Verwendung der Darlehensmittel zu beurteilen.

7.1 Zeitlich und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen Belastung auf Kontokorrentkonto und Darlehensaufnahme wichtig

Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem anschließend die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezahlt werden, kann von einem Finanzierungszusammenhang nur dann ausgegangen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Das gilt entsprechend, wenn zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen wird. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass die dem Kontokorrentkonto gutgeschriebenen Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet werden, wenn diese 30 Tage vor oder nach der Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden.

Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Unternehmer den erforderlichen Finanzierungzusammenhang zwischen der Verwendung der Darlehensmittel und der Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nachweisen. Eine Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten scheidet aus, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Verwendung der Darlehensmittel bereits abschließend finanziert waren und die Darlehensmittel lediglich das eingesetzte Eigenkapital wieder auffüllen.

7.2 Zinszahlenstaffelmethode für abzugsfähige Zinsen bei Finanzierung über Kontokorrentkonten

Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto finanziert und entsteht oder erhöht sich dadurch ein negativer Saldo des Kontokorrentkontos, sind die dadurch veranlassten Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Der Anteil der unbeschränkt abziehbaren Schuldzinsen ist dabei nach der Zinszahlenstaffelmethode oder durch Schätzung zu ermitteln. Bei der Zinszahlenstaffelmethode ist der Sollsaldo des Kontokorrentkontos anhand der Geschäftsvorfälle nach seiner Veranlassung aufzuteilen. Dabei sind die Sollsalden rechnerisch in betriebliche Unterkonten aufzuteilen.

7.3 Zinsen für ein gesondertes Darlehen sind voll als Betriebsausgaben abzugsfähig

Wird ein gesondertes Darlehen aufgenommen, mit dem teilweise Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens finanziert, teilweise aber auch sonstiger betrieblicher Aufwand bezahlt wird, können die Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG (ungeachtet etwaiger Überentnahmen) uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie nachweislich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen.

Wichtig! Mit der Entnahme eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene betriebliche Schuld zu einer privaten Schuld.[1] Wird ein betrieblich genutztes, fremdfinanziertes Wirtschaftsgut veräußert, oder scheidet es aus der Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen aus, wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene Schuld eine privat veranlasste Schuld, soweit der Veräußerungserlös oder eine andere für das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes erhaltene Leistung entnommen wird.

Umgekehrt wird mit der Einlage eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene private Schuld zu einer betrieblichen Schuld.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerungserlös: Darlehenstilgung

Ein Unternehmer hat einen Firmen-Pkw für 40.000 EUR angeschafft und einen Teilbetrag von 25.000 EUR mit einem Darlehen finanziert. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Nach 3 Jahren veräußert der Unternehmer den Pkw für 27.000 EUR. Der Unternehmer verwendet den Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens, sondern für andere betriebliche Zwecke. Im Zeitpunkt der Veräußerung beträgt das Darlehen noch 12.000 EUR. Es handelt sich auch nach dem Verkauf des Firmen-Pkw um ein betriebliches Darlehen, weil der Veräußerungserlös betrieblich verwendet wurde. Der Unternehmer kann daher die Schuldzinsen nach wie vor uneingeschränkt abziehen.

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