Zinsaufwendungen werden nur einbezogen, wenn sie bei der Ermittlung des Gesamtgewinns als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Zinsen für ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft gegeben hat, gleichen sich in der Regel bei der Ermittlung des Gesamtgewinns aus. Die Zinsen sind regelmäßig Betriebsausgaben im Gesamthandsvermögen und Betriebseinnahmen im Sonderbetriebsvermögen. Konsequenz ist, dass sie keine Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG sein können. Das gilt auch für Zinsaufwendungen für Darlehen eines mittelbar beteiligten Mitunternehmers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

Die von der Mitunternehmerschaft geleisteten Zinsen sind den Mitunternehmern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

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