Ob eine Korrektur des Zinsabzugs erfolgt, hängt nicht allein davon ab, dass im laufenden Jahr keine Überentnahmen getätigt wurden. Überentnahmen aus den Vorjahren werden einbezogen. Das bedeutet, dass auch dann eine Überentnahme vorliegt, wenn sie sich lediglich aus Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Verrechnung Überentnahme und Unterentnahme

Bei einem Unternehmer ergeben sich für das Jahr 02 Unterentnahmen in Höhe von 50.000 EUR. Im vorhergehenden Jahr 01 kam es jedoch zu Überentnahmen in Höhe von 60.000 EUR. Die Überentnahme, die der Unternehmer in 02 tatsächlich berücksichtigen muss, berechnet sich wie folgt:

 
Unterentnahme aus 02 – 50.000 EUR
Überentnahmen aus 01 + 60.000 EUR
für 02 verbleibende Überentnahme 10.000 EUR

Konsequenz: Die maximale Höhe der Schuldzinsen, die den Gewinn nicht mindern dürfen, beträgt (10.000 EUR × 6 % =) 600 EUR.

11.1 Ermittlung der Unterentnahmen aus Vorjahren

Unterentnahmen aus Vorjahren verbessern die Möglichkeiten für den Schuldzinsenabzug des laufenden Jahres. Die Unterentnahmen der Vorjahre bilden eine Art "Guthaben", das in Folgejahren angerechnet wird.

 
Saldo der Unterentnahmen aus Vorjahren   50.000 EUR
Verluste aus dem Vorjahr 01   15.000 EUR
= Unterentnahme aus den Vorjahren insgesamt   35.000 EUR
steuerlicher Gewinn 02 = 20.000 EUR  
+ Einlagen in 02 =  5.000 EUR  
Zwischensumme 25.000 EUR  
Entnahmen in 02 = 80.000 EUR  
Überentnahmen in 02 = 55.000 EUR 55.000 EUR
Maßgebende Summe der Überentnahmen 02   20.000 EUR

Die gesetzliche Einschränkung des Abzugs Schuldzinsen beträgt maximal (20.000 EUR × 6 % =) 1.200 EUR.

Was tatsächlich abgezogen werden darf, muss in einer gesonderten Berechnung ermittelt werden, die wie folgt aussieht:

 
Zinsaufwendungen im Jahr 02 7.100 EUR
davon entfallen auf die Finanzierung von Anlagevermögen 0 EUR
verbleiben 7 100 EUR
abziehbarer Sockelbetrag 2.050 EUR
übersteigende Schuldzinsen 5.050 EUR
Kürzung wegen der Überentnahmen 1.200 EUR
verbleiben 3.850 EUR
Ergebnis: Zinsen sind abziehbar in Höhe von 3.850 EUR + 2.050 EUR 5.900 EUR

11.2 Ermittlung bei Überentnahmen aus Vorjahren

Überentnahmen aus Vorjahren verschlechtern die Möglichkeiten für den Schuldzinsenabzug des laufenden Jahres.

 
Überentnahmen aus den Vorjahren   35.000 EUR
Verluste aus dem Vorjahr   15.000 EUR
= Überentnahmen aus den Vorjahren insgesamt   50.000 EUR
     
steuerlicher Gewinn 02= 15.000 EUR  
+ Einlagen in 02 =  5.000 EUR  
Zwischensumme 20.000 EUR  
Entnahmen in 02 = 44.000 EUR  
Überentnahmen in 02 = 24.000 EUR 24.000 EUR
Summe der Überentnahmen für 02   74.000 EUR
     
Die gesetzliche Einschränkung des Abzugs der Schuldzinsen beträgt maximal (74 000 EUR × 6 % =)   4.440 EUR

Den tatsächlich abziehbaren bzw. nicht abziehbaren Betrag ermittelt der Unternehmer wie folgt:

 
Zinsaufwendungen im Jahr 02 7.100 EUR
abziehbarer Sockelbetrag 2.050 EUR
übersteigende Schuldzinsen 5.050 EUR
Kürzung wegen der Überentnahmen 4.440 EUR
verbleiben  610 EUR

Abziehbar sind in dieser Situation 610 EUR + 2.050 EUR = 2.660 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

2110/

7310
Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten 7.100

1200/

1800
Bank 7.100

2113/

7313
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag) 4.440

2110/

7310
Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten 4.440

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