Leitsatz

Schuldzinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, soweit sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch diese Einkunftsart veranlaßt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wird. Ein lediglich rechtlicher Zusammenhang , etwa aufgrund einer Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek reicht hierzu nicht aus. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann auch nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerzahlers, z. B. durch den im Darlehensvertrag angegebenen Verwendungszweck des Darlehens, begründet werden.

Finanziert ein Steuerzahler die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten (Eigentumswohnungen), die sowohl der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als auch der Selbstnutzung dienen, mit Eigenmitteln und Darlehen und hat er die Kosten der Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet , ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen auch nur anteilig als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abziehbar. Maßstabsgröße für die Berücksichtigung der Schuldzinsen als Werbungskosten ist in diesem Fall das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen

( → Werbungskosten-ABC – Vermietung und Verpachtung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.10.1998, IX R 29/96

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