Rz. 56

Der Nichtbenennung eines dem Steuerpflichtigen bekannten Empfängers steht es gleich, wenn der Steuerpflichtige darlegt, es handle sich um eine ihm unbekannte und daher nicht benennbare Person. Der Beteiligte ist verpflichtet, bereits bei Gestaltung seiner tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse Beweisvorsorge für Besteuerungszwecke zu treffen. Es ist ihm zuzumuten, im Rahmen einer noch bestehenden Geschäftsbeziehung die notwendigen Angaben zu beschaffen. Ist eine Benennung nicht mehr möglich, z. B. weil die Geschäftsbeziehung nicht mehr besteht und der Aufenthalt der Geschäftspartner nicht bekannt ist, geht dies nach § 90 Abs. 2 AO regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen.[1]

 

Rz. 57

Je mehr Informationen den Finanzbehörden über die ausländische Gesellschaft gegeben werden können, umso schwieriger ist es, dem Steuerpflichtigen mangelnde Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten zu unterstellen. Da den inländischen Steuerpflichtigen die Feststellungs- und Beweislast in der Regel erst mehrere Jahre nach der Zahlung trifft, sind unbedingt schriftliche Nachweise erforderlich. Seriöse ausländische Anbieter, die ernsthaft an legalen Geschäftsbeziehungen interessiert sind, werden z. B. die folgenden Informationen schriftlich erteilen:[2]

  • Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug des Sitzstaates der ausländischen Gesellschaft, aus denen Anteilseigner, Geschäftsführer und Prokuristen ersichtlich sind.
  • Leistungserbringer und wirtschaftlich Begünstigter der künftigen Zahlungen.
 

Rz. 58

Zusätzlich ist es sinnvoll, wenn der folgende Fragenkatalog hinreichend beantwortet werden kann. Dieser Fragenkatalog wird den Finanzämtern von der Informationszentrale Ausland des BZSt für die Durchführung eines Benennungsverlangens empfohlen:[3]

  • Wodurch erfolgte der Aufgriff und die Anbahnung der Kontakte zu der ausländischen Gesellschaft?
  • Warum wurde der ausländischen Gesellschaft der Vorzug vor anderen (inländischen) Firmen gewährt?
  • Von welchen anderen Firmen wurden Angebote über die in Betracht kommenden Leistungen eingeholt?
  • In welchem wirtschaftlichen Bereich fand zwischen dem Unternehmen und der ausländischen Gesellschaft ein Leistungsaustausch statt?
  • Mit welchen Unterlagen kann der Nachweis erbracht werden, dass:

    • das Rechtsverhältnis rechtswirksam vereinbart wurde?
    • die Gestaltung der Rechtsbeziehungen den zwischen fremden Dritten getroffenen Vereinbarungen entspricht?
    • das vertraglich Vereinbarte tatsächlich durchgeführt wurde?
    • die von der ausländischen Gesellschaft erbrachte Leistung einen objektiv feststellbaren Wert hat?
  • Bei wem wurden vor Eingehen der Geschäftsbeziehung Informationen über Interna der ausländischen Gesellschaft eingeholt?
  • Welche Informationen waren damals erhältlich und welche Informationen liegen heute vor?
  • Welche Personen wurden als wirtschaftlich begünstigte Personen – die Benennung lediglich formaler Anteilseigner reicht nicht aus – benannt?
  • An welchen Orten fanden die Besprechungen und Vertragsverhandlungen statt?
  • Welche Adressen und Telefonnummern der ausländischen Gesellschaft und deren Vertreter liegen vor?
  • Für welche Auftraggeber wurden Subunternehmerleistungen von der ausländischen Gesellschaft erbracht?
  • Sind weitere inländische Firmen bekannt, die Geschäftsbeziehungen zu der ausländischen Gesellschaft pflegen?
  • Welcher Zahlungsweg wurde gewählt, welche Rechnungen und Nachweise liegen vor?
  • Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug des Sitzstaates der ausländischen Gesellschaft, aus denen Anteilseigner, Geschäftsführer und Prokuristen ersichtlich sind.
  • Leistungserbringer und wirtschaftlich Begünstigter der künftigen Zahlungen.
[2] Vgl. Köstler, INF 1998, S. 238.
[3] Vgl. Köstler, INF 1998, S. 238.

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