Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden müssen dienstlich erfahrene Tatsachen, die den Verdacht einer einschlägigen Tat begründen, der Finanzbehörde zwecks Besteuerung oder zur Verfolgung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten mitteilen.

Die auf einer einschlägigen Tat beruhenden Zahlungen, wozu auch die Zahlung von Bestechungsgeldern gehört, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Dies sind die maßgebenden Straf- und Bußgeldvorschriften

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