Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden müssen dienstlich erfahrene Tatsachen, die den Verdacht einer einschlägigen Tat begründen, der Finanzbehörde zwecks Besteuerung oder zur Verfolgung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten mitteilen.
Die auf einer einschlägigen Tat beruhenden Zahlungen, wozu auch die Zahlung von Bestechungsgeldern gehört, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Dies sind die maßgebenden Straf- und Bußgeldvorschriften
- Wählerbestechung, § 108b Strafgesetzbuch
- Abgeordnetenbestechung, § 108e Strafgesetzbuch
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, §§ 299, 300 Strafgesetzbuch
- Vorteilsgewährung, § 333 Strafgesetzbuch
- Bestechung, § 334 Strafgesetzbuch
- besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, § 335 Strafgesetzbuch
- Verleiten zu wettbewerbswidrigem Verhalten, § 21 Abs. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb,
- Stimmenkauf, § 405 Abs. 3 Nr. 7 Aktiengesetz, § 152 Genossenschaftsgesetz
- Beeinflussung der Wahl oder der Tätigkeit des Betriebsrats durch Vorteilsgewährung oder -versprechen, § 119 Betriebsverfassungsgesetz
- § 48 Wehrstrafgesetz
- Artikel 2 § 1 des Gesetzes zum Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
- Artikel 2 §§ 1-3 des Gesetzes zu den Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr.
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