Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung einer aufgrund einer strafbefreienden Erklärung eingetretenen Abgabenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist, sofern der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entgegensteht, eine gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG eingetretene Abgabenfestsetzung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG zu korrigieren, wenn und soweit feststeht, dass die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG nicht vorliegen.

2. Wird die aufgrund der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung eintretende Abgabenfestsetzung bestandskräftig und erstrebt der Abgabenpflichtige eine Änderung der Festsetzung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG, so trägt er die Feststellungslast dafür, dass die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG entgegen der der strafbefreienden Erklärung zugrunde liegenden Einschätzung nicht vorliegen

 

Normenkette

StraBEG § 1 Abs. 1; StrabEG § 10 Abs. 2; StraBEG § 10 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen II R 6/13)

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Änderung einer aufgrund einer strafbefreienden Erklärung eingetretenen Abgabenfestsetzung.

Mit einer am 1. Dezember 2004 bei dem beklagten Finanzamt eingegangenen Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung - Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) erklärte der Kläger für die Jahre 1993 bis 2002 zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG in Höhe von 5.598.006,71 EUR und eine daraus errechnete Abgabe in Höhe von 1.399.501,68 EUR. Aus der Erklärung ergeben sich u.a. folgende Beschreibungen der zugrunde liegenden Lebenssachverhalte:

Kalenderjahr

Lebenssachverhalt

Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG

1997

Konto-Nr. ... lautend auf die X-Stiftung,Vaduz, Liechtenstein

Privatentnahmen

220.602,00 EUR

Schenkungsteuer 20%

44.120,40 EUR

1998

Konto-Nr. ... lautend auf die X-Stiftung, Vaduz, Liechtenstein

Privatentnahmen

359.714,00 EUR

Schenkungsteuer 20%

71.942,80 EUR

Übertragung des gesamten Kapitalvermögens der X-Stiftung zu je 50 % auf die neu gegründeten Stiftungen Y und Z im Jahr 1998.

Mitte 1998 wurde die X-Stiftung im Amtsregister gelöscht

Schenkungsteuer 20 % für den Kapitalübertrag in Höhe von 5.735.268,00 EUR

Von der X Stiftung auf den Inhaber:

1.147.053,60 EUR

Schenkungsteuer 20 % für den Kapitalübertrag in Höhe von 5.735.268,00 €

Vom Inhaber auf die neu gegründeten Stiftungen Y und Z:

1.147.053,60 EUR

2000

Im Jahr 2000 wurden die Stiftungen Y und Z gelöscht und das gesamte Kapitalvermögen auf ein neu eingerichtetes Nummernkonto ... mit der Bezeichnung "ABA" bei der Bank AG ein der Schweiz übertragen. Ende wurden die Y und Z im Amtsregister gelöscht.

Gesamtvermögenswert Ende 2000 inklusive Teilrücklieferungen von 0%-Anleihen aus dem Safe zurück aufs Konto

6.630.187,00 EUR

Schenkungsteuer 20 % für die Übertragung des Kapitalvermögens in der Höhe von 6.630.187,00 EUR von den Stiftungen Y und Z auf das neue Konto ... mit der Bezeichnung "ABA“

1.326.037,40 EUR

2001

Schenkungsteuer 20 % für die Restrücklieferung von 0% Anleihen aus dem Safe in der Höhe von 628.756,00 von den Stiftungen Y und Z auf das neue Konto ... mit der Bezeichnung "ABA“

125.751,20 EUR

Aus diesen Angaben errechneten sich Einnahmen in Höhe von 3.861.959,00 EUR und eine Abgabe nach dem StraBEG (25 % der Einnahmen) in Höhe von 965.489,75 EUR.

Die Aufstellung der Lebenssachverhalte beinhaltete darüber hinaus Angaben zu Einnahmen aus Kapitalvermögen betreffend die Stiftungen X, Y und Z sowie ab 2001 betreffend das Konto "ABA". Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 2 - 12 des Hefters "StraBEG-Erklärung" Bezug genommen.

Die Erklärung wurde durch das Finanzamt am 3. Dezember 2004 überschlägig auf formale Fehler überprüft und am selben Tag an die Finanzkasse mit der Bitte um Sollstellung und in Kopie an die Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes und an die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes weitergeleitet.

Nachdem die Bußgeld- und Strafsachenstelle am 10. Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass hinsichtlich der strafbefreienden Erklärung keine Sperrtatbestände i.S.d. § 7 StraBEG vorlägen und festgestellt worden war, dass die Einzahlung der errechneten Abgabe am 1. Dezember 2004 erfolgt war, wurde in einem Vermerk vom 29. Dezember 2004 festgehalten, dass die Erklärung strafbefreiend wirksam geworden sei.

Vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung durch den Kläger hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Datum vom 3. Februar 2004 ein bundeseinheitliches Merkblatt zum StraBEG veröffentlicht (Bundessteuerblatt - BStBl I 2004, 225) und dieses mit Datum vom 20. Juli 2004 (IV A 4 - S 1928 - 94/04) durch einen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Fragen-Antworten-Katalog erweitert, der mit Datum vom 16. September 2004 (IV A 4-S 1928-120/04, IV A 4-S 1928-94/04) erweitert und ergänzt wurde. In Ziffer 19 (zitiert nach juris in der Fassung vom 16. September 2004) ist Folgendes ausgeführt:

"Frage:

Wie kann eine strafbefreiende Erklärung abgeben wer...

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