Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Übergangszeit bei freiwilligem Wehrdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG greift auch bei freiwilligem Wehrdienst entsprechend gem. § 58 f SG.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b; SG § 58f

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen Sohn A (geboren im April 1993) für den Zeitraum August bis September 2013 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Sohn des Klägers hat die Abiturprüfung im Jahr 2013 abgelegt. Am 1. Oktober 2013 trat er seinen freiwilligen Wehrdienst von zehn Monaten an. Mit Verwaltungsakt vom 10. Februar 2014 wurde die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2013 aufgehoben (§ 70 Abs. 2 EStG) und Kindergeld für die Monate August und September 2013 in Höhe von 368,00 € zurückgefordert. Das Kind habe die Schulausbildung beendet und befinde sich nicht mehr in der Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Es leiste keinen berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst ab. Eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liege aufgrund der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nicht vor. Mit fristgerechtem Einspruch trug der Kläger vor, dass sich die Beklagte auf eine rechtswidrige Dienstanweisung beziehe. Für die Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen Schulausbildung und Freiwilligendienste bzw. zweitem Ausbildungsabschnitt werde Kindergeld gewährt. Nach der Dienstanweisung liege eine solche Übergangszeit bei freiwilligem Wehrdienst nicht vor. Diese Dienstanweisung behandele hier Freiwilligendienste und freiwilligen Wehrdienst trotz gleicher gesellschaftlicher Zielsetzung unterschiedlich, was unzulässig sei. Die Dienstanweisung berücksichtige auch nicht, dass mindestens der dreimonatige Grundwehrdienst die Ausbildung zum Soldaten sei und damit eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen vorliege.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2014 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG bestehe für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind grundsätzlich auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in Form einer Zwangspause in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinde. Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt sowie u. a. der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einschließlich des freiwilligen Wehrdienstes nach § 54 Wehrpflichtgesetz, seien ebenfalls gesetzliche Übergangszeiten. Bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass der Sohn aufgrund des freiwilligen Wehrdienstes, der nicht nach § 54 WPflG erfolge, für eine Übergangszeit nicht berücksichtigt werden könne.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, fristgemäß erhobene Klage mit der ergänzend vorgetragen wird, dass A nach § 54 WPflG seinen freiwilligen Wehrdienst leiste. Eine andere gesetzliche Grundlage nach der er den freiwilligen Wehrdienst leiste, sei nicht ersichtlich. Es wäre im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, warum ein freiwillig Wehrdienstleistender anders behandelt werden solle als eine Person, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableiste.

Aus der Begründung des BFH-Urteils (III R 53/13) ergebe sich, dass auch der freiwillige Wehrdienst, … unter bestimmten Umständen bereits Teil der Berufsausbildung zum Offizier … angesehen werden könne und das der freiwillige Wehrdienst zumindest in Einzelfällen der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn diene. Damit sei die "allgemeine Grundausbildung Heer" immer dann Bestandteil der Berufsausbildung, wenn eine zukünftige militärische Laufbahn durch den freiwillig Wehrdienstleistenden angestrebt werde. Dieses Bestreben sei von A nachgewiesen worden durch dessen Teilnahme an der Eignungsfeststellung für Offiziersbewerber im Juni 2014, weil die freiwillige Teilnahme an einer Eignungsfeststellung nur dann Sinn mache, wenn eine zukünftige militärische Laufbahn angestrebt werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

ihm unter Änderung seines Aufhebungsbescheides vom 10. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2014 Kindergeld für das Kind A für die Monate August und September 2013 in gesetzlicher Höhe (368 €) zu bewilligen und den Rückforderungsbescheid vom 10. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2014 aufzuheben.

Die beklagte Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend wird vorgetragen, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass der Sohn im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes eine Ausbildung absolviert habe. Hierfür komme es insbesondere darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolge und inwiefern bereits während der Dienstleistung im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehe. Dieses sei nicht nachgewiesen worden. Im Streitfall habe der Kläger lediglich einen Nachweis über die Teilnahme des Kindes an der Eignungsprüfung für die Laufbahn der...

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