Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis des § 8 Nr. 7 GewStG zu § 9 Nr. 4 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus einer möglicherweise fehlerhaften Kürzung der Miet- und Pachtzinsen bei der Verpächterin kann der Pächter keine Änderung seiner - zu Recht erfolgten - Hinzurechnungen ableiten.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4; AO § 174 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen X R 26/01)

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) wendet sich mit seiner Klage gegen die Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz - GewStG -), weil die entsprechenden Erträge beim Verpächter der Gewerbesteuer (GewSt) unterworfen wurden. Den von ihm gestellten Antrag wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen nach § 174 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) hat das beklagte Finanzamt (FA) abgelehnt.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kl. betreibt seit dem 1. Januar 1987 Tankstelle mit Raststätte. Die Räumlichkeiten und anderes Inventar wurden gepachtet. Der Kl. ermittelt seinen Gewinn gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die gezahlten Pachten wurden als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt. Die Tankstelle wird nunmehr unter der Nachfolgegesellschaft ... GmbH betrieben (Alleingesellschafter ist der Kl.).

Die für das Streitjahr für die Tankstelle entrichteten Pachtzahlungen betrugen ... DM. Davon entfielen 1/10 auf den Grundbesitz. Der Betrag wurde im Schätzungswege ermittelt. Der Verpächter hatte dem damaligen steuerlichen Berater des Kl. am 11. Juni 1993 mitgeteilt, dass die zu zahlende Pacht sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt, dass eine Aufteilung nicht möglich sei, so dass der Pachtanteil für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter (WG) nicht genannt werden könne, und dass der Verpächter auch keine Kürzungen nach § 9 Ziff. 4 GewStG vornehme.

Der gegen den Kl. für den Betrieb der Tankstelle festgesetzte GewSt-Messbetrag wurde mehrfach geändert (siehe dazu GewSt-Messbescheid 1991 vom 11. November 1992 - ohne Hinzurechnung der hälftigen Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 GewStG -, GewSt-Messbescheid 1991 vom 26. März 1993 - Tankstelle und Raststätte als einheitlicher Betrieb zusammengefasst, Hinzurechnung der hälftigen Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 GewStG -, bestandskräftig nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren, Az. II 59/96 Rücknahme der Klage).

Mit Bescheid vom 26. Februar 1996 (Änderung gemäß § 35b GewStG) wurde gegen den Kl. ein einheitlicher Steuermessbetrag 1991 von ... DM festgesetzt. Der maßgebende Gewerbeertrag wurde wie folgt ermittelt: Gewinn aus Gewerbebetrieb ... DM zzgl. Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für fremde Betriebsanlagegüter (§ 8 Nr. 7 GewStG) ... DM - 50 % der Pachtzahlungen in Höhe von ... DM abzgl. Anteil Grundbesitz 1/10 -, Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG 36.000 DM (siehe im Einzelnen GewSt-Messbescheid 1991 vom 26. Februar 1996). Die Änderung erfolgte aufgrund eines gegen den Feststellungsbescheid 1991 eingelegten Einspruchs, mit dem der Kl. erfolgreich darlegte, dass Tankstelle und Raststätte als zwei Gewerbebetriebe anzusehen seien.

Gegen den Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Stattdessen wurde der Antrag gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt und der Bescheid zum Gegenstand des oben genannten Klageverfahrens II 59/96 gemacht (Erledigung durch Rücknahme der Klage).

Im Zusammenhang mit dem gegen den aufgrund einer Außenprüfung erlassenen geänderten GewSt-Messbescheid 1991 vom 26. März 1993 angestrengten Einspruchs- und Klageverfahren hatte der Kl. am 16. August 1993 beantragt, den GewSt-Messbescheid 1991 vom 26. März 1993 gemäß § 174 AO zu ändern. Die Ablehnung dieses Antrags auf Änderung und die Einspruchsentscheidung wurden im Rahmen des insoweit anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens (II 639/96) aus formalen Gründen aufgehoben, weil Kl. und FA nicht berücksichtigt hatten, dass der Steuerbescheid vom 26. März 1993, dessen Änderung der Kl. beantragt hatte, durch den geänderten Bescheid vom 26. Februar 1996 nicht mehr existent war.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 1997 beantragte der Kl. nunmehr, den GewSt-Messbescheid 1991 vom 26. Februar 1996 gemäß § 174 AO zu ändern und führte zur Begründung aus, dass der Pachtanteil für nicht im Grundbesitz bestehende WG nach Auskunft des Verpächters nicht genannt werden könne, dass der Verpächter auch keine Kürzungen gemäß § 9 Nr. 4 GewStG vornehme, dass die Regelungen in §§ 9 Nr. 4 und 8 Nr. 7 GewStG korrespondierten und eine doppelte Besteuerung der Pachten vermieden werden solle mit der Folge, dass die doppelte Erfassung der Pachten dem Charakter der GewSt widersprechen würde.

Der Antrag wurde mit Verwaltungsakt vom 23. April 1997 abgelehnt.

Der dagegen erhobene Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FA führte u. a. aus: Der gegen den Kl. mit geändertem GewSt-Messbescheid 1991 festgesetzte GewSt-Messbetrag sei bestandskräftig. Eine Änderung der Hinzurechnungsbeträge gemäß § 8 Nr. 7 GewStG könne nicht aufgrund des § 174 AO erreicht werden. Die korrespondierende...

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