Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte eines Personalberaters bzw. Personalvermittlers sind gewerblich

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit eines Personalberaters bzw. Personalvermittlers, der gegen ein Erfolgshonorar Arbeitskräfte an bestimmte Auftraggeber vermittelt, ist als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG zu beurteilen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 18; GewStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen IV R 12/02)

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen IV R 12/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) im Streitjahr 1991 aus seiner unter der Geschäftsbezeichnung „Unternehmensberatung Personalwirtschaft ...“ ausgeübten selbständigen Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielte.

Der Kl. ist Diplom-Ingenieur im Fachbereich Maschinenbau. Nach Abschluss seines Studiums im Jahre 1966 übernahm er eine Beschäftigung als Vertriebsingenieur für B.-Maschinen. Im Jahre 1967 wechselte er als Dozent und Direktionsassistent in das Bildungsinstitut ... Dort war er u. a. auch im Lehrgang „Praktischer Betriebswirt“ unterrichtend tätig. Im Jahre 1972 trat er in die Dienste der Fa. ..., und zwar zunächst im Bereich Weiterbildung bis ihm im Jahre 1975 die Position des Abteilungsleiters Personaleinsatz gewerbliche Arbeitnehmer übertragen wurde. In der Zeit von 1978 bis 1985 war er für die Fa. ... im Personalwesen, zuletzt in der Position des Leiters der Personalabteilung mit 1.100 Arbeitnehmern, tätig. Nach einer weiteren Beschäftigung als Bereichsleiter Personal- und Sozialwesen in der ... übernahm er im Jahre 1988 die Leitung der Hauptabteilung Personal der Fa. ... Parallel zur vorgenannten Berufstätigkeit nahm der Kl. an verschiedenen Seminaren und Management-Kursen, vornehmlich im Bereich des Personalwesens teil.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1991 nahm der Kl. eine selbständige Tätigkeit auf. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1993 charakterisierte er sich als „freier Unternehmensberater auf dem Gebiet der Personalberatung“. Nach seinen Angaben führte er im Jahre 1991 an ca. 75 Tagen Seminare auf dem Gebiet der Personalwirtschaft durch und war im Übrigen für diverse Unternehmen und öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiet der Beratung in personalwirtschaftlichen Strukturfragen sowie auf der Suche nach Führungskräften tätig. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - beabsichtigte zunächst, die gesamte Tätigkeit des Kl. als gewerblich einzustufen, da er nicht als Ingenieur tätig gewesen und die Qualifikation eines beratenden Betriebswirts nicht nachgewiesen worden sei. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Kl. stufte das FA die anteiligen Einkünfte des Kl. aus seiner Tätigkeit als Seminardozent als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ein und nahm im Übrigen eine gewerbliche Betätigung an. Gegen den auf dieser Grundlage ergangenen Gewerbesteuer(GewSt)-Messbescheid für 1991 vom 9. Juni 1994 erhob der Kl. am 16. Juni 1994 Einspruch. Mit Schreiben vom 6. Mai 1997 gab das FA dem Kl. auf, die vertraglichen Abreden mit seinen Auftraggebern durch Vorlage eines Mustervertrags darzulegen und die von ihm gemanagten Personalauswahlverfahren näher zu präzisieren. Mit Antwortschreiben vom 2. Juli 1997 teilte der Kl. mit, dass die Verträge üblicherweise mündlich abgeschlossen worden seien und erläuterte die Schwerpunkte seiner unternehmensberatenden Tätigkeit sowie die von ihm typischerweise übernommenen vertraglichen Leistungspflichten jeweils anhand einer stichwortartigen Aufzählung.

Das FA wies den Einspruch des Kl. mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 1998 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die personalberatende Tätigkeit des Kl. nicht als freiberufliche Tätigkeit anerkannt werden könne, da er insoweit nicht als Ingenieur tätig geworden sei. Eine eventuelle Tätigkeit als beratender Betriebswirt könne nicht anerkannt werden, da der Kl. nicht den Nachweis geführt habe, den für einen beratenden Betriebswirt im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) erforderlichen Kenntnisstand zu haben. Hierzu seien nämlich Kenntnisse in den wesentlichen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre erforderlich. Die besonderen Kenntnisse des Kl. auf dem Gebiet des Personalwesens reichten daher nicht aus.

Mit der am 29. April 1998 erhobenen Klage macht der Kl. im Wesentlichen geltend:

Das FA habe verkannt, dass seine personalberatende Tätigkeit derjenigen eines beratenden Ingenieurs entspreche, da er Unternehmen bei der Suche nach technischen Spezialisten zur Seite stehe und insoweit umfassend berate. Die Personal-Suchaufträge seien regelmäßig erst im Anschluss an eine intensive vorbereitende Beratung, welche auch eine individuelle Problemanalyse der auftraggebenden Unternehmen einschließe, erteilt worden. Diese Problemanalyse erfordere ein hohes Maß an ingenieurwissenschaftlicher und personalwirtschaftlicher Fachkompetenz, was das FA nicht hinreichend berücksichtigt habe. Mit Rücksicht auf die heutigen Erfordernisse der Wirtschaft könne nicht allein auf das tradierte Tätigkeitsbild eines...

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