Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein zwangsläufiger Wegfall des Pensionsanspruchs bei vorübergehendem Gehaltsverzicht des Gesellschaftergeschäftsführers

 

Leitsatz (amtlich)

Ein vorübergehender Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers zum Zwecke der Bewältigung einer wirtschaftlichen Ausnahmesituation der GmbH führt auch bei vertraglicher Verknüpfung der Pensionszusage mit den Aktivbezügen nicht zwangsläufig zum Wegfall des Pensionsanspruchs. Im Einzelfall kann für diese Fallkonstellation eine vertragliche Lücke bestehen, welche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Besteht nach dem Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung der Pensionsanspruch vorläufig fort, dann liegt insoweit keine Überversorgung unter dem Gesichtspunkt einer sogen. Nur-Pension vor.

 

Normenkette

EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2010; Aktenzeichen I R 17, 18/10)

BFH (Urteil vom 12.10.2010; Aktenzeichen I R 17/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über den steuerlich anzuerkennenden Umfang einer Pensionsrückstellung nach Herabsetzung der aktiven Bezüge des Pensionsberechtigten.

Die 1980 gegründete und zwischenzeitlich in Liquidation befindliche Klägerin betrieb ein Bauträgerunternehmen. Mit Vertrag vom 1. Januar 1986 sagte sie ihrem 1941 geborenen Geschäftsführer ... (nachfolgend X), welcher zugleich beherrschender Gesellschafter ist, ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von monatlich 2.600 DM zu. Die Zusage wurde mit der folgenden Anpassungsklausel versehen: "Der Altersrentenbetrag ändert sich während der Anwartschaftszeit im gleichen Verhältnis wie das laufende monatliche Festgehalt des Pensionsberechtigten". Auf den näheren Vertragsinhalt wird Bezug genommen. Am 1. Januar 1986 belief sich das monatliche Festgehalt des X auf 5.000 DM. Die zugesagte Altersrente betrug 52% des Aktivgehalts. Am 30. Juni 1989 änderten die Vertragsparteien den vorgenannten Pensionsvertrag mit der Maßgabe, dass die Altersrente monatlich 4.000 DM betragen sollte. Bei Abschluss dieser Änderungsvereinbarung belief sich das Festgehalt des X auf monatlich 7.500 DM. Die zugesagte Altersrente betrug fortan 53,3% des Aktivgehalts. Auf den Änderungsvertrag wird verwiesen.

Ab 1995 musste die Klägerin erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen. Im Geschäftsjahr 1995 beliefen sich die Umsatzerlöse auf 3.934 DM nach 326.069 DM im Vorjahr. Die Umsatzerlöse entwickelten sich sodann im Streitzeitraum wie folgt: 1996: 1.800 DM; 1997: 757.338 DM; 1998: 616.462 DM. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Jahresabschlussakten verwiesen.

Mit Rücksicht auf die Umsatzrückgänge wurde das Monatsgehalt des X im Zeitraum von Januar 1995 bis September 1999 in wechselnder Höhe abgesenkt. Im Jahre 1995 zahlte die Klägerin Herrn X lediglich ein gekürztes Gehalt aus und verbuchte insoweit "Gehälter" in Höhe von 24.000 DM p.a. Eine schriftliche Vereinbarung liegt insoweit nicht vor. Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. April 1997 zahlte die Klägerin dem X wegen ruhender Geschäftstätigkeit kein Gehalt. Im Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis zum 30. September 1999 erhielt er nach wiederaufgenommener Geschäftstätigkeit ein Monatsgehalt von 3.000 DM. Ab dem 1. Oktober 1999 wurde das Monatsgehalt auf 10.000 DM angehoben. Die Gehaltsveränderungen erfolgten ab 1996 jeweils einvernehmlich auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses. Die Klägerin führte zum Hintergrund der Beschlüsse auf Nachfrage des Gerichts Folgendes aus:

"Der Grund für den Gehaltsverzicht lag in der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Gesellschaftsbeschlusses vom 30. November 1995. Die Gesellschaft ist als Bauträgerunternehmen tätig. Die Tätigkeit besteht darin, Grundstücke anzukaufen und diese sodann durch Fremdunternehmen zu bebauen und anschließend zu veräußern. Zum besagten Zeitpunkt befanden sich weder bebaute Grundstücke im Betriebsvermögen, noch war die Möglichkeit gegeben, aufgrund der Marktsituation Grundstücke anzukaufen, um sie dann unternehmerisch zu nutzen. Insoweit ruhte die Umsatztätigkeit aufgrund der Marktgegebenheit für 15 Monate, so dass eine Geschäftsführertätigkeit nicht erforderlich war. Anfang des Jahres 1997 wurden wieder geschäftliche Tätigkeiten entwickelt, so dass die Führung der Geschäfte gefordert war".

Die Klägerin ging davon aus, dass die Pensionsansprüche des X von dem Gehaltsverzicht nicht berührt würden. Der von ihr beauftragte Sachverständige berechnete die auszuweisenden Rückstellungen in der irrigen Annahme monatlicher Aktivbezüge von 10.000 DM. Auf dieser Grundlage wies die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen der Streitjahre die folgenden Rückstellungen aus:

31.12.1996: 256.306 DM, 31.12.1997: 282.782 DM, 31.12.1998: 311.366 DM.

Im Anschluss an eine Außenprüfung betreffend den Streitzeitraum 1996 – 1998 gelangte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – zu der Überzeugung, dass sich die gemäß § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) anzusetzenden Teilwerte der Pensionsrückstellungen wege...

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