Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Kosten einer sog. Regenerationskur für Fluglotsen durch den Arbeitgeber als geldwerter Vorteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übernahme von Kosten einer Regenerationskur eines Fluglotsen durch den Arbeitgeber kann sowohl durch das Arbeitsverhältnis als auch durch ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers veranlasst sein. Gemischt veranlasste Sachzuwendungen sind im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen.

 

Normenkette

FGO § 96; AO § 162; EStG §§ 12, 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2010; Aktenzeichen VI R 7/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übernahme der Kosten einer sog. Regenerationskur für Fluglotsen durch den Arbeitgeber als geldwerter Vorteil den Arbeitslohn des Klägers erhöht.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 als Fluglotse Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Arbeitgeber war die "..." (X). Im Arbeitsvertrag war vereinbart worden, dass der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die Sonderregelungen für die Angestellten im Flugsicherungsdienst (SR 2 h BAT) gelten sollten.

In den SR 2 h BAT ist u.a. Folgendes festgelegt:

Nr. 2

Zu § 7 - Ärztliche Untersuchung

(1) Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle ausüben, sind verpflichtet, sich nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals ... auf ihre Tauglichkeit zum Flugverkehrskontrolldienst ärztlich untersuchen zu lassen. ...

(2) ...

(3) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.

Nr. 3

Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

(1) ...

(2) Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle ausüben, sowie Meßflugzeugführer sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer Regenerierungskur zu unterziehen. Der Arbeitgeber wird solche Kuren in Abständen von längstens fünf Jahren vorsehen.

Der Kläger nahm - nachdem der Arbeitgeber ihm mehrere Kuren zur Auswahl angeboten hatte - in der Zeit vom 5. September 2001 bis zum 3. Oktober 2001 an der im Hotel ... durchgeführten Regenerationskur für Fluglotsen teil. Die X hatte den Kläger als Teilnehmer angemeldet und die gesamten Kosten übernommen.

Zum Kurprogramm gehörten ärztliche Untersuchungen am 6. September 2001, 20. September 2001 und 1. Oktober 2001. Im Übrigen bestand das Programm aus Fitnesstraining und Massagen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Kurprogramm Bezug genommen.

Der die Kurmaßnahmen begleitende Arzt bescheinigte unter dem 1. Oktober 2001 die Arbeitsfähigkeit des Klägers.

In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr ließen die Kläger die Aufwendungen der X für die Kur (5.039,86 DM = 2.576,84 €) unberücksichtigt. Der Beklagte (nachfolgend das Finanzamt) übernahm zunächst die Angaben der Kläger und setzte die ESt nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ... DM mit ESt-Bescheid 2001 vom 26. Februar 2002 auf ... DM fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachdem das Finanzamt aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung Kenntnis davon erlangt hatte, dass die X die anlässlich der Regenerationskur entstandenen gesamten Kosten bezahlt und den Rechnungsbetrag nicht als steuerpflichtige Zuwendung an den Kläger behandelt hatte, änderte es den ursprünglichen ESt-Bescheid 2001 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Das Finanzamt sah in der Übernahme der Kurkosten durch die X die Zuwendung eines geldwerten Vorteils an den Kläger, erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit entsprechend und setzte die ESt 2001 nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ... DM unter Einbeziehung der Lohnersatzleistungen in der bisherigen Höhe auf ... DM (Splittingtabelle) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen (geänderter ESt-Bescheid 2001 vom 22. April 2002).

Zur Begründung des gegen die Änderung erhobenen Einspruchs machten die Kläger geltend: Das Finanzamt habe die von der X übernommenen Kosten zu Unrecht seinem Arbeitslohn hinzugerechnet. Bei der streitigen Regenerationskur handele es sich um ein spezielles Programm für Fluglotsen, das nach der Sonderregelung für Angestellte im Flugsicherungsdienst SR 2 h BAT und den Richtlinien der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt worden sei und dessen Kosten der Arbeitgeber zu tragen habe. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, weil die Geltung der Sonderregelungen arbeitsvertraglich vereinbart worden sei. Im Übrigen sei die Erhöhung des Arbeitslohns im Ergebnis auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man in der Übernahme der Kurkosten durch die X einen geldwerten Vorteil sehe. In diesem Fall stünden der Erhöhung des Arbeitslohns Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüber. Denn die Teilnahme an der Regenerationskur sei durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. September 2002 als unbegründet zurück: Die Übernahme der Kosten der Kur durch die X erhöhe als geldwerter V...

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