Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung eines mit Parkplätzen hergerichteten Grundstücks als Steuerpflichtige Vermietung für das Abstellen von Fahrzeugen gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vermietung eines mit Parkplätzen hergerichteten Grundstücks, bei dem der Mieter den jeweiligen Einzelparkplatz an den Endnutzer weitervermietet, ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen V R 52/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Vermietung eines mit Parkplätzen hergerichteten Grundstückes um eine gemäß § 4 Nr. 12 a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerpflichtige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen handelt.

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte an einem Grundstück von insgesamt 5364 qm. Sie hatte im Jahr 1992 auf diesem Grundstück 170 Parkplätze hergerichtet und betrieb bis Ende März 1996 auf diesem Grundstück eine Parkplatzvermietung. Mit Vertrag vom 18. März 1996 hat sie das Grundstück an die Gemeinde verpachtet, die seitdem den Parkplatz betreibt und dort Parkscheinautomaten aufgestellt hat. Der Pachtvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

“...

§ 1

Frau ... ist Erbbauberechtigte folgender Grundstücke ... Auf diesen Grundstükken hat die Verpächterin 170 befestigte Parkplätze hergestellt. Die Verpächterin verpachtet diese Grundstücke an die Pächterin zur Nutzung als öffentlicher Parkplatz und stimmt einer entsprechenden Widmung der Flächen nach dem Straßen- und Wegegesetz zu. ...

§ 2

Die Pachtzeit beträgt 10 Jahre. ...

§ 3

Der Pachtzins beträgt je Stellplatz ... DM jährlich, für die 170 Stellplätze insgesamt ... DM.

Er ist am 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres je zur Hälfte fällig...”

Entsprechend den Erklärungen der Klägerin wurden die Umsätze aus der Parkplatzvermietung bis zum 31. März 1996 als steuerpflichtig angesehen und die im Zusammenhang mit der Herrichtung der Parkplätze stehenden Vorsteuern umsatzsteuerlich berücksichtigt. In ihrer USt-Erklärung für das Jahr 1996 erklärte die Klägerin die Umsätze aus der Verpachtung des Grundstückes an die Gemeinde in Höhe von ... DM als steuerfrei. Dem folgte das Finanzamt nicht. Mit USt-Bescheid für 1996 vom 16. Juli 1998 sah es diese Umsätze nach Herausrechnung der Mehrwertsteuer in Höhe von ... DM in Höhe von .... DM als steuerpflichtig an und setzte die USt auf ... DM fest.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass zwar nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht von der USt befreit sei. Hiermit sei aber gemeint, dass den einzelnen Fahrzeugbesitzern der Gebrauch einer Stellfläche überlassen werde. Es reiche nicht aus, dass die verpachteten Flächen am Ende einer Vermietungskette Fahrzeugbesitzern zum Gebrauch als Stellfläche überlassen würden. Grundsätzlich sei die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Diese Vorschrift stelle nicht darauf ab, was der Mieter bzw. Pächter auf und mit dem gemieteten bzw. gepachteten Grundstück mache. Dass die Bewirkung steuerpflichtiger Umsätze durch den Mieter bzw. Pächter auf die Steuerpflicht des Grundstückseigentümers zurückschlage, sei dem Umsatzsteuerrecht fremd. Einen solchen Zusammenhang gebe es zwar in § 9 Abs. 1 UStG. Danach könne auf die an sich gegebene Steuerbefreiung nur verzichtet werden, wenn auf der nächsten Stufe umsatzsteuerpflichtige Umsätze bewirkt würden. In § 9 Abs. 1 UStG sei dieser Zusammenhang aber durch Gesetz angeordnet und diese Regelung in das Gesetz eingefügt worden, um Missbräuchen bei der Wohnungsbaufinanzierung entgegenzuwirken. Die einer solchen Ausnahmevorschrift zu Grunde liegende Regelung könne nicht einfach auf andere Fälle analog angewendet werden. Auch aus Abschnitt 77 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) ergebe sich nichts anderes. Satz 1 stelle klar, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen vorliege, wenn dem Fahrzeugbesitzer - und nicht irgend jemand sonst - der Gebrauch einer Stellfläche, und nicht etwa ein ganzes Grundstück überlassen werde. Nach Satz 2 komme es nur nicht darauf an, ob diese Stellfläche dann auch als Fahrzeugabstellplatz genutzt werde.

Durch Entscheidung vom 13. März 2000 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass Gegenstand des Pachtvertrages die Überlassung von 170 Stellplätzen zur Nutzung als Parkplatz sei. Diese Parkplätze würden auch tatsächlich Fahrzeugbesitzern als Stellfläche überlassen. Es ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus den Richtlinien, dass die Steuerpflicht solcher Vermietungsumsätze bei demjenigen, der erstmals Stellplätze vermiete, eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Fahrzeugbesitzer voraussetze. Im Übrigen sei zu beachten, dass eine Steuerfreiheit dieser Umsätze eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG auslösen würde.

Hiergegen hat die Klägerin fris...

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