Entscheidungsstichwort (Thema)

Durch die Benutzung eines Flugzeugs entstandene Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit?

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.12.2001; Aktenzeichen VI R 55/96)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die den Kläger (Kl.) bei der Durchführung von Dienstreisen durch die Benutzung eines Flugzeugs entstandenen Kosten, soweit sie nicht der Arbeitgeber getragen hat, als Werbungskosten (WK) i. S. von § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der … Kl. ist Diplomingenieur der Fachrichtung Flugzeugbau. Er ist seit 1971 im Besitz einer privaten Pilotenlizenz. Nach Tätigkeiten bei den Firmen … fen und: …, einer Tochterfirma der ist er seit dem 1. Juni 1982 als Abteilungsdirektor bei der Firma A. tätig. Sein Bruttoarbeitslohn belief sich im Streitjahr auf abgerundet 191.000 DM.

Die Klägerin (Klin.) ist … Sie erzielt als Angestellte des … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, außerdem ist sie freiberuflich tätig. Der Kl. war außerdem im Streitjahr Geschäftsführer der Firma … KG (B.) Die B. KG wurde 1978 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist u. a. die Durchführung von Flügen und die Vercharterung von Flugzeugen. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage und ohne Beteiligung am Gewinn oder Verlust der KG ist die C. betriebs-GmbH, einziger Kommanditist ist nunmehr der Kl., nachdem er 1982 die Einlage des zunächst beteiligten weiteren Kommanditisten übernommen hat. Die GmbH ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist vertraglich nicht vorgesehen (s. im einzelnen Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1978).

Die C.-GmbH, später umbenannt in C.-Betriebs-GmbH, wurde 1978 gegründet. Im Streitjahr belief sich das Stammkapital auf 50.000 DM (Kl. 45.000 DM, Klin. 5.000 DM). Zum Geschäftsführer der GmbH wurde der Kl. bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (s. im einzelnen Gesellschaftsvertrag vom 11. Juni 1980).

Der Sitz beider Gesellschaften befand sich im Streitjahr in Kiel.

Zum Gesellschaftsvermögen der B. -KG gehörte jeweils nur ein Flugzeug, zunächst ein viersitziges Reiseflugzeug des Typs I 1. und ab 1982 das sechssitzige Reiseflugzeug des Typ 2., Baujahr 1974, Kennzeichen – (Kaufpreis 232.059,84 DM, teilweise finanziert durch Inzahlungnahme der 1.). Die B. -KG wurde als Eigentümerin dieses Flugzeugs in der Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen. Das Flugzeug wurde 1990 verkauft.

Die B.-KG erzielte seit ihrer Gründung bis zum Verkauf des Flugzeugs im Jahre 1990 überwiegend Verluste, und zwar ausweislich der eingereichten Bilanzen ohne Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben des Kl. in folgender Höhe:

1979

23.535 DM

1980

58.432 DM

1981

28.816 DM

1982 Gewinn

13.368 DM

1983

47.926 DM

1984 Gewinn

1.182 DM

1985

17.914 DM

1986

37.753 DM

1987

52.561 DM

1988

14.384 DM

1989

2.482 DM

Beim Verkauf des Flugzeugs 2. wurde unter Berücksichtigung des Restbuchwerts (lt. Angaben des Kl. 77.427) und des erzielten Verkaufserlöses (30.240 DM), Erstattung Versicherung (185.000 DM) und einer weiteren Entschädigung (Restschaden … 34.760 DM) 172.573 DM Überschuß erzielt (s. dazu Bilanzunterlagen der B. KG und Übersicht Anlage zum Schreiben des Kl. vom 11. Oktober 1995, … ten). Bis einschließlich 1984 bejahte die Finanzverwaltung für die B-KG die Gewinnerzielungsabsicht und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, insbesondere die erklärten Verluste, einheitlich und gesondert fest. Für die Jahre 1985 bis 1987 wurden im Anschluß an eine Betriebsprüfung (Bp.) die Einkünfte mit 0 DM festgestellt, weil es sich nach Ansicht des beklagten Finanzamts (FA) um einen sogenannten Liebhabereibetrieb handele. Die Feststellungen wurden bestandskräftig.

Mit den der KG gehörenden Flugzeugen führte der Kl. während seiner Tätigkeit für die Firmen … und … zahlreiche Dienstreisen durch. Die Differenz zwischen den von der KG dem Kl. in Rechnung gestellten Charterkosten und den Erstattungen der Arbeitgeber (nach Maßgabe der Kosten für einen Linienflug oder für eine Bahnfahrt) machte der Kl. als WK im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Bei Beginn der Tätigkeit des Kl. bei der A. im Jahre 1982 erklärte sich die Geschäftsführung der A. damit einverstanden, daß der Kl. seine Funktion als persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der B. -KG beibehalten und daß er auf eigenes Risiko und Gefahr Dienstreisen mit dem Flugzeug der KG durchführen könne. Diese Dienstflüge wurden wie reguläre Linienflüge abgerechnet, Flüge zu Flughäfen, zu denen kein Linienflugverkehr besteht, wurden wie Bahnfahrten abgerechnet. Der Kl. war gehalten, eine Luftfahrzeug-Vielschutz-Versicherung (Vollkaskoversicherung mit ein...

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