Entscheidungsstichwort (Thema)

„Prämienfähigkeit“ von landwirtschaftlichen Flächen - Voraussetzungen für ein immaterielles Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prämienberechtigung nach der Kulturpflanzen-Ausgleichs-Verordnung i.d.F. der 10. Änderungsverordnung vom 27. November 1995 ("Ackerprämienberechtigung") und nach der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 ("Ackerquote") handelt es sich um dasselbe immaterielle Wirtschaftsgut.

Hat der Stpfl. nach der Kulturpflanzen-Ausgleichs-Verordnung i.d.F. der 10. Änderungsverordnung vom 27. November 1995 prämienberechtigte Flächen erworben und das immaterielle Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" bisher nicht aktiviert, kann er die fehlende Aktivierung in der ersten noch "offenen" Anfangsbilanz nachholen. Für den anzusetzenden Wert ist es unerheblich, ob in dem Grundstückskaufvertrag für die Prämienberechtigung ein gesonderter Kaufpreis ausgewiesen worden ist.

Der Stpfl. kann die "Ackerprämienberechtigung" im Wirtschaftsjahr 2004/2005 gewinnmindernd ausbuchen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2010; Aktenzeichen IV R 28/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem einheitlichen Erwerb von Grund und Boden zusammen mit der auf den Flächen liegenden "Ackerprämienberechtigung" aufgrund der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung der auf das Prämienrecht entfallende Kaufpreisanteil als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut behandelt werden kann, auch wenn die "Ackerprämienberechtigung" im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wurde, und dementsprechend im Zeitpunkt des Untergangs der Flächenprämienberechtigung ein gewinnmindernder Buchwertabgang zu erfassen ist.

Der Kläger ist Land- und Forstwirt und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er erwarb mit Verträgen vom 16. Juli 1996 und vom 23. Oktober 1996 vom Land Schleswig-Holstein im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens in der Gemeinde Ackerflächen in der Größenordnung von brutto 6,1014 ha. Die Kaufpreise betrugen 51.366 DM und 49.000 DM. Eine Flächenabfindung zu Gunsten des Verkäufers (Land Schleswig-Holstein) - wie sonst im Flurbereinigungsverfahren üblich - erfolgte in diesem Fall nicht.

Die Flächen wurden zum 01. November 1996 bzw. zum 01. Dezember 1996 übergeben. In der Gesamtfläche der erworbenen Flächen waren prämienberechtigte Flächen gemäß der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 03. Dezember 1992 in der Fassung der 10. Änderungsverordnung vom 27. November 1995 (BGBl I 1995, 1560) mit einer Größe von 5,7474 ha enthalten (Bruttofläche: 3,3979 ha + 2,7035 ha = 6,1014 ha; prämienfähige Nettofläche: 5,7474 ha).

In den Jahren ab 1997 bewilligte das Amt für Land- und Wasserwirtschaft dem Kläger auf dessen Antrag auch Ausgleichszahlungen wegen Flächenstilllegungen u.a. für die mit Verträgen vom 16. Juli 1996 und vom 23. Oktober 1996 erworbenen Flächen.

Mit Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden vom 16. Januar 2006 und 04. Januar 2007 setzte das Finanzamt die ESt für 2004 in Höhe von ... € und die ESt für 2005 in Höhe von ... € fest.

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 26. Januar 2006 bzw. am 11. Januar 2007 Einspruch. Er legte am 26. Juli 2007 einen berichtigten Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 (vom 01. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) vor und begehrte, den für den Erwerb aus den Verträgen vom 16. Juli 1996 und 23. Oktober 1996 jeweils gezahlten Kaufpreis aufzuteilen und davon einen Wert in Höhe von 1.800 € pro ha prämienberechtigte Fläche (= 10.345,34 €) als Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" zu behandeln. Ferner beantragte er, den Betrag in Höhe von 1.800 €/ha im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Wege eines Buchwertabgangs gewinnmindernd zu berücksichtigen, da das Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" mit Auslaufen des entsprechenden Förderrechts untergegangen sei.

Das beklagte Finanzamt lehnte das Begehren des Klägers unter Hinweis auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 11. April 2007 - VI 312 - S 213a - 004 - ab und wies mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007 den Einspruch als unbegründet zurück. Auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 11. April 2007 wird Bezug genommen.

Am 18. Dezember 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

Infolge der Verträge vom 16. Juli 1996 und 23. Oktober 1996 und der Eintragung im Grundbuch sei einerseits der nackte Grund und Boden und andererseits die auf dem Grund und Boden liegende "Ackerprämienberechtigung" gemäß der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 03. Dezember 1992 (BGBl l 1992, 1991) auf den Kläger übergegangen. Der Kläger habe ab dem Jahr 1997 auch tatsächlich die Ackerprämien für die erworbenen Flächen beantragt und erhalten (Grundantrag Agrarförderung 1997 vom 09. Mai 1997 und Bewilligungsbescheid des Amts für Land- und Wasserwirtschaft vom 28. November 1997)....

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