Kommentar

Fraglich war bisher, in welchem Land ein als Schiedsrichter in Wirtschaftssachen etc. tätiger Selbständiger, z. B. Rechtsanwalt, Professor, hierfür umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Auftraggeber in einem anderen Land ansässig ist ( Umsatzsteuer ).

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein deutscher Universitätsprofessor ist selbständig tätig für die Internationale Handelskammer in Paris als Schiedsrichter bei Streitigkeiten von Unternehmen. Nach der 6. EG-Richtlinie ist die Schiedsrichtertätigkeit der Tätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater und Sachverständigen nicht ähnlich . Der Leistungssport bestimmt sich daher nicht nach dem Sitz des Leistungsempfängers ( § 3 a Abs. 3 , Abs. 4 Nr. 3 UStG ). Die Leistung des Schiedsrichters ist vielmehr in dem Land zu besteuern, in dem er seinen Sitz hat, im Beispielsfall daher in Deutschland.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 16.09.1997, C-145/96

Anmerkung

Anmerkung: Die o. g. Entscheidung ist günstig für den Schiedsrichter selbst, da er nicht in einem anderen Land versteuern muß. Ungünstig ist dies aber für ausländische zum Vorsteuerabzug berechtigte Auftraggeber, da sie dann den Vorsteuerabzug in einem anderen Land geltend machen müssen.

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