Leitsatz

Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Werterhöhung des Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG a.F.

 

Sachverhalt

Der Kläger schloss 2004 bei der B-AG im eigenen Namen einen Rentenversicherungsvertrag ab. Vertragsbeginn war der 1.11.2004; die Zahlung der lebenslangen Altersrente sollte ab 1.11.2021 beginnen. Die Versicherungsprämien sollten für November 2004 bis Dezember 2005 monatlich 5.000 EUR betragen und sich ab 1.1.2006 jährlich erhöhen. Von November 2004 bis Dezember 2007 wurden die jeweils zum Monatsersten fälligen Versicherungsprämien regelmäßig und in voller Höhe von U, der Tante des Klägers, durch Überweisung an die B-AG entrichtet. Das FA beurteilte die monatlichen Zahlungen der U als jeweils selbstständige freigebige Zuwendungen an den Kläger. Es setzte für den Zahlungsvorgang zum 1.12.2007 i.H.v. 5.512,50 EUR gegen den Kläger unter Berücksichtigung der zuvor bereits gezahlten Prämien als Vorerwerbe Schenkungsteuer fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kläger die Bewertung der Geldzuwendungen der U mit zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge gemäß § 12 Abs. 4 BewG a.F. begehrte, hatte Erfolg. Das FG führte zur Begründung aus, Gegenstand der Zuwendungen der U seien nach den Grundsätzen der mittelbaren Schenkung nicht die monatlich auf das Versicherungskonto des Klägers eingezahlten Geldbeträge, sondern die aufgrund der monatlichen Zahlungen bewirkten Wertzuwächse des Rentenversicherungsanspruchs des Klägers (FG München, Urteil vom 20.2.2013, 4 K 690/10, Haufe-Index 3701735, EFG 2013, 869).

 

Entscheidung

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er hat aus den vorstehend erläuterten Gründen die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.Gegenstand der Zuwendung der U an den Kläger war die Zahlung der vom Kläger geschuldeten Versicherungsprämie. Diese Geldzuwendung ist gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert zu bewerten.

 

Hinweis

Die Entscheidung betrifft die Frage nach dem Zuwendungsgegenstand, wenn ein Dritter zugunsten des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung die monatlichen Versicherungsprämien bei der Versicherung einzahlt. Ist die Zahlung der Versicherungsprämie als Geldzuwendung zu beurteilen, ist diese schenkungsteuerrechtlich mit dem Nennwert anzusetzen. Ist hingegen Zuwendungsgegenstand nach den Grundsätzen der mittelbaren Schenkung die durch die monatliche Zahlung bewirkte Erhöhung des Versicherungsanspruchs, führt dies zu einer wesentlich günstigeren Besteuerung. In diesem Fall erfolgt die Bewertung nach § 12 Abs. 4 BewG a.F. (bis 31.12.2008) mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien bzw. – nach der Neufassung des § 12 Abs. 4 BewG – mit dem Rückkaufswert.

1. Nach den Grundsätzen der mittelbaren Schenkung kann in der Hingabe von Vermögensgegen­ständen mittelbar die Schenkung eines anderen ­Vermögensgegenstandes gesehen werden. "Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht identisch zu sein. Eine mittelbare Schenkung setzt voraus, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das ihm unmittelbar Zugewendete, sondern (erst) über das Surrogat desselben verfügen kann. Die Grundsätze sind nicht auf die mittelbare Grundstücksschenkung beschränkt, sondern gelten generell für die mittelbare Schenkung aller als Zuwendungsobjekte in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte.

2. Eine mittelbare Schenkung kann jedoch nur vorliegen, wenn der mittelbar zugewendete Vermögensgegenstand auch Zuwendungsobjekt i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein kann. Wird durch die unmittelbare Hingabe eines Vermögensgegenstandes beim Bedachten mittelbar eine bloße Werterhöhung seines Vermögens bewirkt, verbleibt es bei der Besteuerung der unmittelbaren Zuwendung. Die Grundsätze zur mittelbaren Schenkung sind hier nicht anwendbar.

3. Für die Zahlung der Lebensversicherungsprämie durch einen Dritten sind die Grundsätze über die mittelbare Schenkung nicht anwendbar. Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lediglich ein Anwartschaftsrecht, dessen Höhe den jeweiligen Wert des Versicherungsvertrags darstellt und Vermögen des Versicherungsnehmers ist. Zahlt ein Dritter die vom Versicherungsnehmer geschuldeten Versicherungsprämien, so liegt die Begünstigung des Versicherungsnehmers in erster Linie in der dadurch bewirkten Befreiung von der Prämienzahlungspflicht. Die dadurch zugleich eintretende Werterhöhung des Anwartschaftsrechts erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Jede einzelne monatliche Geldleistung löst eine eigenständig zu besteuernde Zuwendung aus.

4. Es sei darauf...

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