Leitsatz

1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.

2. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 4 ErbStG, § 185, § 362 Abs. 2, § 516 BGB, § 29 Abs. 1 GmbHG

 

Sachverhalt

Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH waren A und B. Die GmbH vermietete an die Ehefrau/Mutter (EM) des A und B ein Grundstück; der Gesellschafter A hatte bei der Unterzeichnung des Mietvertrags mitgewirkt. Das FA nahm wegen eines überhöhten Mietzinses eine vGA an und sah in den Zahlungen darüber hinaus eine freigebige Zuwendung der GmbH an die EM. Bereits die Vorinstanz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.6.2015, 3 K 72/15; Haufe-Index 9851718, EFG 2016, 1818) hatte der Klage der EM stattgegeben.

 

Entscheidung

Auch nach der Entscheidung des BFH liegt im Verhältnis der GmbH zur Klägerin EM keine freigebige Zuwendung vor.

Gemäß der Begründung des BFH gelten die Rechtsregeln des Grundfalles entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter einer GmbH beteiligt sind, von denen jedenfalls einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Nahestehenden mitgewirkt hat. Dies ist hier der Fall, da der Gesellschafter A am Abschluss des Mietvertrages beteiligt war.

 

Hinweis

Der Fall gehört zur Reihe von drei Urteilen des BFH vom 13.9.2017 (II R 54/15, BFH/NV 2018, 383, BFH/PR 2018, 96; II R 32/16, BFH/NV 2018, 386; II R 42/16, BFH/NV 2018, 389, BFH/PR 2018, 99) zur Schenkungsteuer bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Nach der Entscheidung des Grundfalls (BFH, Urteil vom 13.9.2017, II R 54/15, BFH/NV 2018, 383, BFH/PR 2018, 96) ist die Zahlung durch eine GmbH an eine nahestehende Person keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den Nahestehenden, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Nahestehenden mitgewirkt hat. Denn die Gewährung des Vorteils an den Nahestehenden beruht in diesem Fall letztlich auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen GmbH und dem Gesellschafter, was eine freigebige Zuwendung der GmbH ausschließt (vgl. im Einzelnen die Besprechung des Grundfalls).

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass im Gegensatz zum Grundfall an der GmbH nicht nur ein Gesellschafter beteiligt war, sondern mehrere Gesellschafter Anteile an der GmbH hielten. Hier reicht es nach Auffassung des BFH aus, dass jedenfalls einer der Gesellschafter bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Nahestehenden mitgewirkt hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.9.2017 – II R 32/16

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