Hat der Schenker den Beschenkten durch eine Auflage zu Leistungen verpflichtet, z. B. an den Schenker oder eine andere Person eine Rente oder Gleichstellungsgelder an Geschwister zu zahlen, handelt es sich um eine sog. Leistungsauflage.[1] Soweit dem Bedachten aufgrund einer Auflage des Schenkers die Nutzung oder Früchte des Zuwendungsgegenstands zeitlich befristet nicht zustehen, z. B. weil er den Nießbrauch oder ein Wohnrecht an einem geschenkten Grundstück bestellen muss, liegt eine sog. Duldungsauflage vor.

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