Wendet ein Schenker zweckgebunden Geld für den Kauf eines bestimmten Grundstücks oder für ein bestimmtes Bauvorhaben zu, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Geldbetrag, sondern das Grundstück bzw. das Gebäude.[1] Der Schenkungsteuer unterliegt dann der steuerliche Wert des Grundstücks oder Grundstücksteils. Da die steuerlichen Grundbesitzwerte dem gemeinen Wert angenähert sind, ergibt sich regelmäßig kaum noch ein Schenkungsteuervorteil.

Im Rahmen einer solchen mittelbaren Grundstücksschenkung ist die Zuwendung eines beliebigen Geldbetrags möglich, mindestens müssen jedoch 10 % des Kaufpreises bzw. der Baukosten zugewendet werden.

Bei Übernahme eines Teils des Kaufpreises bzw. der Baukosten gilt der Bruchteil des Grundstücks (Gebäudes) als geschenkt, der dem Verhältnis des hingegebenen Geldbetrags zum Gesamtkaufpreis bzw. zu den Gesamtbaukosten entspricht. In diesem Verhältnis gilt das Grundstück als anteilig geschenkt.

[1] R E 7.3 ErbStR 2019

H E 7.3 ErbStH 2019.

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