Begünstigt ist begünstigungsfähiges Produktivvermögen, soweit es sich nicht um schädliches Verwaltungsvermögen handelt (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Begünstigungsfähig ist Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beim Erwerb eines Gewerbebetriebs (§ 95 BewG), eines der Ausübung eines freien Berufes dienenden Vermögens (§ 96 BewG), eines Anteils an einer gewerblich oder freiberuflich tätigen Personengesellschaft (§ 97 BewG). Bei einer Teilübertragung solchen Vermögens kommen die Entlastungen nur in Betracht, wenn sie im Rahmen eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft erfolgen. Nicht begünstigungsfähig ist die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens. Das Vermögen muss beim Erblasser und beim Erwerber ertragsteuerlich Betriebsvermögen sein. Wird das zugewendete Vermögen beim Erwerber Privatvermögen, scheiden die Entlastungen aus.

Begünstigungsfähig ist ebenfalls land- und forstwirtschaftliches Vermögen, allerdings beschränkt auf den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sowie weitere Grundstücke, die zwar bewertungsrechtlich zum Grundvermögen, ertragsteuerlich aber zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ausgenommen bleiben Betriebswohnungen, der Wohnteil des Betriebsinhabers sowie Stückländereien.

Begünstigungsfähig sind ferner Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

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