Erwerber von Gesellschaftsanteilen an sog. familiengeführten Unternehmen erhalten einen Vorwegabschlag bis zu 30 % vom Wert des begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Der Vorwegabschlag setzt das Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkung von Entnahmen/Ausschüttungen, Verfügungsmöglichkeiten oder Abfindungen voraus. Er wird vor Anwendung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 oder 10 oder § 13c ErbStG berücksichtigt und auch in den Fällen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG gewährt. Die Beschränkungen müssen kumulativ vorliegen, tatsächlich eingehalten werden und für einen Zeitraum von 2 Jahren vor und 20 Jahren nach dem Erwerb bestehen.

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