Als Schenkungen gelten u. a. auch:

  • was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt[1];
  • die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt[2];
  • was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird[3];
  • der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden[4];
  • was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird[5];
  • die Zuwendung einer überhöhten Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft[6],
  • der gesellschaftsrechtliche Anteilsübergang beim lebzeitigen Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, soweit dieser nur eine Abfindung erhält, die unter dem Steuerwert seines Anteils liegt.[7] Überträgt ein Erbe unverzüglich nach dem Erbfall eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Geschäftsanteile an einer GmbH gegen eine Minderabfindung an die Mitgesellschafter[8], gilt dies sinngemäß. Der Wille zur Unentgeltlichkeit, d. h. das subjektive Bewusstsein der Unentgeltlichkeit[9], ist in diesen Fällen nicht erforderlich.[10]

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