Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1] und wird der Güterstand zu Lebzeiten beendet, z. B. durch Scheidung oder Wechsel zu einem anderen Güterstand, bleibt die güterrechtliche Ausgleichsforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steuerfrei.[2] Entsprechendes gilt auch für eingetragene Lebenspartner.
s. a. R E 5.2 ErbStR 2019.
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