Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.[1] Dies setzt voraus:

  • Eine objektive Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers,
  • subjektiv den einseitigen Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit.[2]

Ob der Beschenkte objektiv bereichert ist, ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Verkehrswerte der Leistung des Schenkers (Zuwendungsgegenstände) und etwaiger Gegenleistungen oder Auflagen, die der Beschenkte erfüllen muss. Eine sich daraus ergebende Bereicherung ist anschließend mit ihrem steuerlichen Wert nach § 12 ErbStG zu erfassen.[3]

Subjektiv muss der Schenker in dem Bewusstsein handeln,

  • zu der Vermögenshingabe rechtlich nicht verpflichtet zu sein, auch nicht zur Regelung arbeitsrechtlicher, familienrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Beziehungen und
  • seine Leistung ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung zu erbringen.[4]

Eine Schenkung ist steuerbar, selbst wenn sie zur Belohnung (nicht Entlohnung) oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet ist.[5]

Auch unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten unterliegen als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer. Solche Zuwendungen werden angenommen, wenn sie dem Ausgleich für geleistete Mitarbeit dienen oder den Ehegatten in angemessener Weise an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens beteiligen sollen. Zwar liegt regelmäßig keine Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinne vor.[6] Die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind jedoch weiter gesteckt.[7] Entsprechendes gilt für solche Zuwendungen unter eingetragenen Lebenspartnern.[8]

Für Schenkungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem sog. Familienheim sieht das Gesetz eine ausdrückliche Steuerbefreiung vor.[9]

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