Eine besondere Rolle spielt im Umsatzsteuerrecht auch die Unternehmereigenschaft und die Zurechnung der Umsätze bei den sog. Strohmanngeschäften. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der – aus welchen Gründen auch immer – nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grds. nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.[1] Dementsprechend sind auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat.[2]

Aus welchen Gründen der Hintermann im Verhältnis zum Dritten, dem Vertragspartner des Strohmanns und Leistungsempfänger, als Leistender nicht in Erscheinung treten will, ist für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern regelmäßig ohne Bedeutung. Auch dass der Strohmann, der das Rechtsgeschäft für Rechnung des Hintermanns abschließt, wirtschaftlich am Erfolg des zwischen ihm und dem Dritten wirksamen Rechtsgeschäfts nicht oder möglicherweise nur in Form einer "Provision" für seine Strohmanndienste teilhaben soll, berührt nicht die Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen dem Strohmann und dem Drittem, sondern nur die Frage, ob auch zwischen dem Hintermann und dem Strohmann eine entgeltliche Leistung – i. d. R. ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB – vorliegt.

 
Wichtig

Strohmann ist regelmäßig als Leistender anzusehen

Umsatzsteuerrechtlich wird somit der Strohmann zum Leistenden und damit auch zum Steuerschuldner.

Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich nach § 41 Abs. 2 AO allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d. h., wenn die Vertragsparteien – der Strohmann und der Dritte – einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen.[3] Dementsprechend kommt umsatzsteuerrechtlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger wusste oder davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene, evtl. auch durch Subunternehmer auszuführende Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern wollte.[4]

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