Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automatisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 2 BGB) beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG), sodass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Eine Trennung oder Scheidung ist kein Kündigungsgrund. Auf keinen Fall darf der Arbeitsvertrag eine Scheidungsklausel beinhalten, weil dies unter Fremden auch unüblich ist.

Es bleibt also nur die Möglichkeit, im Ehevertrag zu regeln, dass der "Arbeitgeber" wie der "Arbeitnehmer" bei Trennung das Recht haben, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden bzw. fristgemäß zu kündigen.

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