Geschiedene Ehepartner müssen mittlerweile grundsätzlich eigenständig für ihren Lebensunterhalt sorgen (§ 1569 BGB: Grundsatz der Eigenverantwortung), ein Anspruch gegenüber dem anderen besteht nur unter bestimmten, engen und gesetzlich geregelten Voraussetzungen (§ 1570 ff. BGB).[1]

Die Familiengerichte werden in Streitfällen u. U. die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Höhe nach begrenzt und befristet ausurteilen. Es kann aber je nach Lebenszuschnitt und -Situation sein, das dass sich der andere Ehepartner aus besonderen Gründen nicht oder nicht vollständig selbst finanzieren kann/muss z. B. wegen Kindererziehung, fehlender Erwerbsmöglichkeit aufgrund Erkrankung/Behinderung oder aufgrund einer fehlenden Erwerbsverpflichtung wegen langer Ehedauer.

Ist die nachehliche Unterhaltsverpflichtung notariell beurkundet oder gerichtlich festgestellt und ändern sich die Verhältnisse im Lauf der Zeit, können Unternehmer Abänderungsklage einreichen und bei Gericht beantragen, dass der Unterhaltsanspruch überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt wird.

Nachehelicher Unterhalt kann im Ausnahmefall erstmals auch viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht werden.[2]

Zu Berechnung siehe oben Getrenntlebendunterhalt.

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