Der Umfang des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen, dem Erwerb und dem Vermögen beider Eheleute[1]:

Trennungsunterhalt in Form von Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt unter Berücksichtigung der Regelung aus einem vor der Ehe geschlossenen Ehevertrag. Ist zwischen den getrenntlebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Trennungsunterhalt kann von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden. In der Regel trifft auch den nicht berufstätigen Ehepartner bei längerer Trennung (ca. nach einem Jahr) die Verpflichtung, arbeiten zu gehen oder eine bestehende Teilzeitbeschäftigung auszudehnen. Auch hier kommt es auf die persönliche Situation an. Haben die Eheleute kleine Kinder, muss der bisher nicht berufstätige Ehepartner regelmäßig noch nicht arbeiten.

 
Hinweis

Kompletter Ausschluss des Getrenntlebendunterhalts ist nicht möglich

Gem. § 1614 BGB kann grundsätzlich auf den Unterhalt nicht für die Zukunft verzichtet werden. Diese Vorschrift gilt auch für den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) von Ehegatten. Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo (= Vereinbarung, den Trennungsunterhaltsanspruch nicht geltend zu machen) nicht umgangen werden.[2] Es aber ist zulässig, die Höhe des Unterhaltsanspruchs durch Vertrag abweichend von den üblichen Unterhaltssätzen zu vereinbaren (siehe Düsseldorfer Tabelle), sofern der Unterhaltsberechtigte infolge dieser Vereinbarung nicht auf öffentliche Mittel angewiesen ist.

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