Zur Ermittlung dieses Zugewinnausgleichsanspruchs muss das jeweilige Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) jedes Ehegatten bei Eheschließung mit dem jeweiligen Endvermögen (§ 1375 BGB) zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB)[1] verglichen werden. Jeder Ehepartner hat dabei die Pflicht zur Auskunft auf Verlangen des anderen (§ 1379 BGB).

Bei Selbstständigen ist insbesondere der Wert des Unternehmens, des Gesellschaftsanteils (GmbH oder OHG, KG) zu ermitteln. Grundstücke, Immobilien, Wertpapiere, Versicherungen oder Luxusgüter zählen zum Vermögen ebenso wie die Tilgung einer Schuld während der Ehe.

Der Gesetzgeber geht davon aus an, dass grundsätzlich beide Eheleute zur Hälfte am Vermögenszuwachs beteiligt waren und dann bei Scheidung auch zur Hälfte am Vermögenszuwachs profitieren sollen.[2]

Der Zugewinn der beiden Ehepartner wird verglichen. Derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des saldierten Zugewinns an den anderen Ehepartner zahlen. Der Ausgleichsanspruch ist laut BGB ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Es kann von keinem Ehepartner verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände an ihn übertragen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge