Leitsatz

Bei einer unstreitig mangelhaften Buchhaltung kann eine Hinzuschätzung auf Grund der sog. Quantilschätzung vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige keine konkreten Einwendungen erhebt, die eine andere Schätzung begründen könnten.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt gelangte im Rahmen einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die Buchführung der Steuerpflichtigen mangelhaft sei und schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO auf der Grundlage von sog. Quantilschätzungen. Die Einsprüche gegen die geänderten Steuerbescheide wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Zudem lehnte es die beantragte Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide mit der Begründung ab, dass genauere Daten für eine Schätzung nicht zur Verfügung gestanden hätten.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat den gerichtlichen Aussetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Nach summarischer Prüfung vertritt es die Auffassung, dass das Finanzamt dem Grunde nach zu Recht die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat. Auch die Höhe der Schätzungen begegnet keinen Bedenken.

Vorliegend war die Buchführung der Steuerpflichtigen unstreitig nicht nur formell, sondern auch materiell unrichtig. Übersteigt die nachgewiesene materielle Unrichtigkeit eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige Bagatellschwelle, können die Ergebnisse eines technisch korrekt durchgeführten Zeitreihenvergleichs auch für die Ermittlung der erforderlichen Hinzuschätzung der Höhe nach herangezogen werden.

Die Methode der Quantilschätzung ist grundsätzlich geeignet, bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung unter Heranziehung der betriebsinternen Daten eine Hinzuschätzung vorzunehmen. Es handelt sich um einen inneren Betriebsvergleich, der grundsätzlich besser geeignet ist, das wahrscheinliche Ergebnis zu liefern, als ein äußerer Betriebsvergleich.

 

Hinweis

Bei der Methode der Quantilschätzung wird aus den betriebseigenen Daten des Steuerpflichtigen eine Spannbreite des "Normalen" ohne die relevanten schwachen und starken Ausreißer herausgelesen. Die zwischen 16 % und 84 % liegenden Daten umfassen die "Normalfälle". Mit der vorsichtigen Wahl des obersten Wertes aus dem 80 %-Quantil soll die Schätzungsmethode die objektivierte Leistungsfähigkeit unabhängig von Extremwerten oder der Länge des Prüfungszeitraums berücksichtigen und alle betriebliche Besonderheiten umfassen. Legt der Steuerpflichtige keine alternativen Schätzungsmethoden dar, die zu angemesseneren Ergebnissen führen, kann die Hinzuschätzung auf Grund der Quantilschätzung vorgenommen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2017, 6 V 119/17

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