Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz) v. 25.6.2021 verletzt, so vermutet der Gesetzgeber widerlegbar, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes entweder

  • bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind oder
[1] BGBl-. 2021 Teil I S. 2056.

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