Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz) v. 25.6.2021 verletzt, so vermutet der Gesetzgeber widerlegbar, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes entweder
- bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind oder
- bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 3 AO).[1]
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