Begriff

Unter Schadensersatz versteht man die Wiedergutmachung eines Schadens, den jemand gegen oder ohne seinen Willen durch eine andere Person oder eine Sache erlitten hat. Somit ist regelmäßig eine rechtswidrige Rechtsgutverletzung die Haftungsgrundlage. Außerdem ist es erforderlich, dass der Haftende schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des Zivilrechts gehandelt hat. Schadensersatz ist häufig nicht einkommensteuerbar. Liegt Einkommensteuerpflicht vor, wird unter bestimmten Voraussetzungen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt. Beim Leistenden kann ein Abzug von Schadensersatz als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Anspruchsgrundlagen sind die §§ 280 ff., 823 ff. BGB, bzgl. des Haftungsprivilegs § 254 BGB sowie §§ 104 ff. SGB VII. Der Schadensersatzumfang und -inhalt folgt nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens des Geschädigten gem. § 254 BGB. Spezielle Regelungen finden sich in § 15 AGG bzw. § 253 BGB (Ersatz immaterieller Schäden), § 628 Abs. 2 BGB sowie den §§ 842 ff. BGB.

Einkommensteuerrechtliche Regelungen zu Entschädigungen finden sich in § 24 Nr. 1 EStG und hierzu verwaltungsseitige Erläuterungen in H 24.1 EStH sowie – bei "privater" Veranlassung – in § 33 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Umsatzsteuerrechtliche Regelungen finden sich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und A 1.3 UStAE.

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