Sind Schadensersatzleistungen betrieblich veranlasst, können sie als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein betrieblicher Anlass ist beispielsweise gegeben, wenn der Schaden bei Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit entsteht oder wenn schlechte Waren geliefert oder schlechte Werkleistungen ausgeführt werden. Auch im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens verhängte Auflagen zur Schadenswiedergutmachung stellen Betriebsausgaben dar, soweit ein Zusammenhang zwischen dem Schaden und der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit besteht.

 
Praxis-Beispiel

Wann ein betrieblicher oder beruflicher Zusammenhang besteht

Ein betrieblicher oder beruflicher Zusammenhang ist demnach z. B. gegeben, wenn:

  • von 10 bestellten Tischen 3 Tische Kratzer aufweisen,
  • dem Rechtsanwalt im Rahmen der Mandatsbetreuung ein Beratungsfehler unterläuft,
  • dem Chirurg im Rahmen der Operation ein Behandlungsfehler unterläuft

Hingegen wird ein Kausalzusammenhang mit der betrieblichen Veranlassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH z. B. abgelehnt bei:

  • durch einen Röntgenarzt verursachte genetische Strahlenschäden von Kindern und
  • Veruntreuungen von Vermögen durch einen Nachlasspfleger.
 
Praxis-Tipp

Betriebsausgabenabzug bei Einnahmen-Überschussrechnern

Einnahmen-Überschussrechner können betrieblich veranlasste Schadensersatzleistungen direkt als Betriebsausgaben abziehen. Eine Bildung von Rückstellungen für ggf. zukünftige Inanspruchnahmen auf Schadensersatzleistungen kommt hier nicht in Betracht.

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