Für die umsatzsteuerliche Betrachtung wird gem. A 1.3 Abs. 1 UStAE zwischen echtem und unechtem Schadensersatz unterschieden.

Den echten Schadensersatz kennzeichnet der Mangel des Leistungsaustauschs. Die Verpflichtung zum Schadensersatz entsteht hier vielmehr kraft Gesetz oder durch Vertrag für einen verursachten Schaden. Echter Schadensersatz liegt z. B. regelmäßig vor wenn,

  • der Schädiger selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Schaden beseitigt,
  • der geschädigte Dritte den Schaden beseitigt und der Schädiger die Kosten übernimmt,
  • der Schädiger eine Entschädigung in Geld zahlt bzw.
  • eine Haftpflichtversicherung die Entschädigung leistet,
  • Zahlungen wegen vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags[1] erbracht werden.

Zum echten Schadensersatz gehören auch

  • die Zahlung von Verzugszinsen oder
  • die Erstattung von Mahn- und Anwaltskosten an den Gläubiger bei einer verspäteten Zahlung durch den Schuldner.[2]

Der echte Schadensersatz ist nicht umsatzsteuerbar.

Beim unechten Schadensersatz ist hingegen ein Leistungsaustausch gegeben. Er liegt z. B. vor bei

  • Entschädigung aufgrund mangelhafter Lieferung oder Leistung,
  • Beseitigung von Schäden durch den Geschädigten selbst im Auftrag des Schädigers,[3]
  • Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB,[4]
  • Entschädigung für die vorzeitige Räumung von Mieträumen.[5]

Der unechte Schadensersatz ist umsatzsteuerbar und i. d. R. auch umsatzsteuerpflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Nicht umsatzsteuerpflichtiger Schadensersatz mangels Leistungsaustausch

Das Bürogebäude des Bauunternehmers Hans Groß wird bei einem Autounfall beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers Wolfgang Müller kommt für den Schaden auf und zahlt 5.000 EUR.

Es liegt Schadensersatz vor, weil eine kraft Gesetzes entstandene Verbindlichkeit aus unerlaubter Handlung beglichen wird. Die Zahlung erfolgt nicht als Entgelt für eine Leistung von Hans Groß an Wolfgang Müller, sondern weil Schädiger Wolfgang Müller Schadensersatz leisten muss.

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