Beim Schadensersatz wird ein Schaden wieder gut gemacht, der jemandem gegen oder ohne seinen Willen durch eine andere Person zugefügt worden ist. Haftungsgrundlage kann eine rechtswidrige Verletzung eines dem Geschädigten gehörenden Rechtsguts sein. Auch eine schuldrechtliche Pflichtverletzung in Form einer Minder- oder Schlechtleistung kann die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden. Bei einer rechtswidrigen Verletzung muss der Schädiger schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

Zu berücksichtigen ist auch, dass betrieblich oder beruflich veranlasste Schadensersatzleistungen Betriebseinnahmen darstellen. Denn auf der anderen Seite kann das beschädigte Wirtschaftsgut entweder im Falle eines Totalschadens zu 100 % abgeschrieben oder die Reparaturkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein betrieblicher Anlass liegt bspw. vor, wenn der Schaden an einem betrieblichen Wirtschaftsgut (z. B. betriebliches Kfz) erfolgt, oder eine mangelhafte Werkleistung gegenüber dem Unternehmer erbracht wird.

Der geschädigte Unternehmer darf die betriebliche Schadensersatzforderung aber erst dann aktivieren, wenn sie entweder anerkannt oder über sie rechtskräftig entschieden ist.

 
Praxis-Beispiel

Wann ein betrieblicher oder beruflicher Zusammenhang besteht

Ein betrieblicher oder beruflicher Zusammenhang ist z. B. gegeben, wenn:

  • von 10 bestellten Tischen 3 Tische bei Lieferung Kratzer aufweisen;
  • dem beauftragten Rechtsanwalt im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beratung ein Beratungsfehler unterläuft;
  • der betriebliche Lkw im Rahmen einer Lieferfahrt in einen Unfall verwickelt und beschädigt wird.
 
Hinweis

Wann Schadensersatz nicht einkommensteuerpflichtig ist

Keine Einkommensteuerpflicht ist gegeben, wenn der Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen, Körperverletzungen, Todesfällen oder als Schmerzensgeld gezahlt wird.

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