Werden Schadenersatzzahlungen als Entschädigungen[1] identifiziert, kann die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung[2] für außerordentliche Einkünfte in Anspruch genommen werden.

Abgrenzungsfälle zur ermäßigten Besteuerung sind z. B. Folgende:

  • Wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung für ein umfassendes Wettbewerbsverbot des Ausscheidenden gezahlt, handelt es sich um eine begünstigte Entschädigung.[3]

    Dies gilt zwar im Allgemeinen nicht für Verzugszinsen[4], wohl aber, wenn sich die Zinsen auf eine Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Zwecke beziehen.[5]

    • Wird eine Entschädigungszahlung auf 2 Veranlagungszeiträume verteilt, kommt diese Steuerermäßigung nur in Betracht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt. Es wird eine geringfügige Zahlung angenommen, wenn sie maximal 10 % der Hauptleistung ausmacht.[6]

      oder

      sie niedriger als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung ist (= unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung).[7]

       
      Praxis-Beispiel

      Abfindung in 2 Teilzahlungen

      Der Arbeitnehmer AN war lange Zeit bei demselben Arbeitgeber nichtselbstständig beschäftigt. Im Kalenderjahr 09 betrug sein Bruttoarbeitslohn ca. 34.500 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.9.10. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sagte der Arbeitgeber dem AN einen Abfindung zu, die sich aus einer betrieblichen Abfindung und einer Tarifabfindung zusammensetzte.

       
      betriebliche Abfindung 91,13 % 104.800 EUR
      Tarifabfindung 8,87 % = 9,73 % der Hauptleistung + 10.200 EUR
      = Gesamtabfindung 100,00 % 115.000 EUR

      Die Tarifabfindung floss dem AN im Jahr 10 zu und wurde in voller Höhe besteuert. Der Bruttoarbeitslohn belief sich einschließlich der Tarifermäßigung im Jahr 10 auf ca. 44.300 EUR. Die betriebliche Abfindung floss dem AN im Jahr 11 zu. Der Arbeitgeber führte die Lohnsteuer ohne Berücksichtigung der Tarifermäßigung ab.

      Lösung: Die Teilauszahlung von 10.200 EUR im Vorjahr ist noch als geringfügige Nebenleistung anzusehen. Die Teilauszahlung beläuft sich auf 8,87 % der Gesamtabfindung oder 9,73 % der Hauptleistung und beträgt damit nicht mehr als 10 %.

      Weiterführung Lösung bei Anwendung des neuen Maßstabs: Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer lag im Beispiel bei

       
      ESt ohne § 34 EStG (bei Besteuerung der Hauptleistung i. H. v. 104.800 EUR) in 11 = 37.273 EUR
      ESt mit § 34 EStG (bei Besteuerung der Hauptleistung i. H. v. 104.800 EUR) in 11 = ./. 26.467 EUR
      Steuerentlastung der Hauptleistung = 10.806 EUR

      Somit ist auch nach diesem Maßstab eine Geringfügigkeit der Nebenleistung gegeben, die die ermäßigte Besteuerung erlaubt.

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