In folgenden Fällen des Schadensersatzes besteht insbesondere keine Einkommensteuerpflicht, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre:

  • Der Schadensersatz fällt unter keine der 7 Einkunftsarten des EStG, z. B. Gegenstände des Privatvermögens, mit denen keine Einkünfte erzielt werden.
  • Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen, Körperverletzung, Todesfällen oder Schmerzensgeld, z. B. Todesfallversicherungssumme.[1]
  • Schadensersatz durch den Steuerberater wegen unterlassener Beantragung der Investitionszulage zu den Einkünften des Empfängers.[2]
  • Substanzschäden am Mietobjekt, z. B. Zahlungen von der Brandversicherung. Ausnahme: Der Steuerpflichtige hat wegen des Schadens bereits eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung[3] vorgenommen.[4]
  • Entschädigungen wegen faktischer Bausperre.[5]
  • Schadensersatz an den Grundstückseigentümer für unbefugte Kiesentnahme außerhalb eines Nutzungsverhältnisses.[6]
  • Streikunterstützung.[7]

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