Kommentar

Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen , die nicht zu anderen Einkunftsarten gehören, sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Dazu gehören auch Leibrenten in Höhe ihres Ertragsanteils ( § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG , Renten ).

Wird wegen Körperverletzung infolge eines ärztlichen Kunstfehlers als Schadenersatz ( § 843 BGB ) eine Mehrbedarfsrente gezahlt, handelt es sich um keine Leibrente , weil es an der erforderlichen Gleichmäßigkeit der Leistungen fehlt.

Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung sind auch keine in voller Höhe steuerbaren sonstigen wiederkehrenden Bezüge gegeben. Denn die Mehrbedarfsrente ist ihrer Natur nach kein Unterhalt, sondern lediglich Schadenersatz. Erhält der Geschädigte – ausnahmsweise – eine einmalige Kapitalabfindung , ist diese anerkanntermaßen nicht einkommensteuerbar . Das muß auch für eine zeitlich gestreckte Auszahlung des Schadensersatzes in Rentenform gelten.

Erhält der Steuerpflichtige, der die Rente gerichtlich erstreiten mußte, außerdem darauf Prozeß- und Verzugszinsen , muß er diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Es handelt sich um keine ermäßigt zu besteuernden Entschädigungen für entgangene Einnahmen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.10.1994, VIII R 79/91

Hinweise:

Die ausführlich begründete Grundsatzentscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen hat die im Hauptstreitpunkt klageabweisende Vorentscheidung des FG Köln vom 15. 9. 1991 (EFG 1992 S. 199) aufgehoben.

Dasselbe , was für die Mehrbedarfsrente nach § 843 BGB gilt, ist auch für eine Schadensersatzrente nach § 844 BGB bei Tötung eines Unterhaltsverpflichteten anzunehmen.

Nach der bisherigen Zivilrechtsprechung hatte der Schädiger entsprechend der nun aufgegebenen BFH-Rechtsprechung auch die auf die Schadenersatzrente entfallende Einkommensteuer zu übernehmen. Entfällt nun die Einkommensteuerpflicht auch solchen Erträgen, werden diese der geänderten Rechtsprechung anzupassen sein.

Mit der Rechtsprechungsänderung läßt es sich auch nicht mehr vereinbaren, daß der Schwerbehinderte seine Pkw-Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzieht, da solche Aufwendungen bei der Bemessung der nicht mehr einkommensteuerbaren Rente berücksichtigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge