Kommentar

Die mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem zum Organkreis gehörenden Gewerbebetrieb wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden dürfen bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des Organkreises abgezogen werden, wenn der Gläubiger nicht zum Organkreis gehört ( Organschaft ).

Im Urteilsfall war der Beteiligungserwerb fremdfinanziert worden. Solche Außenschulden des Organkreises dürfen im Gegensatz zu Verbindlichkeiten zwischen den Organgesellschaften bei der Ermittlung des Gewerbekapitals in Abzug gebracht werden. Dabei sind allerdings – wie bei jedem anderen Steuerzahler – die Abzugsbeschränkungen für Dauerschulden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG zu beachten ( Gewerbesteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.09.1996, I R 44/95

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